Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2022 – 3 K 3308/21 – geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Teilabbruch eines bestehenden Bürogebäudes sowie den Neubau eines Apartment-Hotels. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des nach § 3 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilten Grundstücks Flurstück Nr. …, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Zugleich ist sie Sondereigentümerin und Bewohnerin einer im zweiten Obergeschoss im Anwesen … gelegenen Wohnung.

Das Grundstück Flurstück Nr. … befindet sich im Geltungsbereich des am … in Kraft getretenen qualifizierten Bebauungsplans Nr. …, der hierfür ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO 1977 festgesetzt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flurstück Nr. …. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. … „…” vom …, der seit Inkrafttreten am … für einen südlichen Teilbereich des Gevierts … ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1977 festsetzt. Weiter gelten für das Vorhabengrundstück die Bebauungspläne Nr. … sowie Nr. … aus dem 19. Jahrhundert, die Baufluchten enthalten.

Mit Antragseingang am 24. Februar 2021 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen (Teil-) Abbruch und einen Umbau der vorhandenen Gebäude samt Neubau und Nutzungsänderung mit dem Ziel der Errichtung eines Apartment-Hotels ohne Tiefgarage auf dem Grundstück Flurstück Nr. …. Am 7. April 2021 stellt die Beigeladene ferner einen Antrag im Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 LBO für den Abbruch des Vorderhauses. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juni 2021 Einwendungen gegen das Vorhaben. Am 21. Juni 2021 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen und wies die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Am 5. Juli 2021 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 21. September 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 – 3 K 3308/21 – abgelehnt.

Der Antrag sei zwar zulässig. Die Antragstellerin sei analog § 42 Abs. 2 VwGO zwar nicht in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer an dem Grundstück, aber in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümerin einer Wohnung auf diesem Grundstück antragsbefugt. Es erscheine jedenfalls möglich, dass das Vorhaben der Beigeladenen gerade auch die Antragstellerin als Wohnungseigentümerin betreffe und insbesondere gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße, denn die Wohnung der Antragstellerin liege dem Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar gegenüber.

Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, überwögen hier das private Interesse der Antragstellerin, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestünden in der Hauptsache keine Aussichten auf Erfolg, da die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze.

Die Baugenehmigung vom 21. Juni 2021 dürfte nicht zu Lasten von Nachbarrechten der Antragstellerin gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG verstoßen. Der Baugenehmigung lasse sich unter Heranziehung des Bauantrags und der Bauvorlagen die von der Beigeladenen vorgesehene konkrete Nutzung von Vorder- und Hinterhaus im Einzelnen entnehmen. Es sei im Bauantrag unter den Angaben zu gewerblichen Anlagen angegeben, dass die Häuser als Apartment-Hotel betrieben werden und der Beherbergung dienen sollen. Ferner werde ausgeführt, dass sich das Angebot an Geschäftsleute richten, die befristet in der Regel längere Zeiträume für ihren geschäftlichen Aufenthalt buchten. Die Angaben korrespondierten insoweit mit den eingereichten und genehmigten Plänen. Auf Grundlage des gestellten Bauantrages habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt, Fragen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?