rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszulage. Auslandsdienstbezüge. Auslandszuschlag. Auslandsverwendungszuschlag. Besitzstandswahrung. Sicherheitszulage. Antrag auf Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Auslandsverwendungszuschläge nach § 58a BBesG gehören zu den Auslandsdienstbezügen im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG.
Normenkette
BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 6, § 13 Abs. 3 S. 3, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58a Abs. 1-2; AuslVZV § 1 Abs. 2 S. 1; EStG § 3 Nr. 64
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 13.08.2003; Aktenzeichen 17 K 4591/01) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 2003 – 17 K 4591/01 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.207,14 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger nach Wegfall der sog. Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 2 BBesG zustehe, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG erhält der Beamte bzw. Soldat keine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 und 2 BBesG, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gezahlt werden. Einen solchen Auslandsdienstbezug stellt der dem Kläger gewährte Auslandsverwendungszuschlag gemäß § 58a BBesG dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.1998, DÖD 1998, 217 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2003, Az. 1 A 3635/00 ≪juris≫, jeweils ohne weitere Begründung; im Ergebnis ebenso Schwegmann/Summer, BBesG, § 58a Rdnr. 2, die von einer besonderen Art eines Auslandsdienstbezuges ausgehen).
Das folgt zunächst – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – aus der Gesetzessystematik, nämlich der Einfügung des § 58a BBesG im Jahre 1993 gerade in den Auslandsdienstbezüge regelnden 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein „redaktionelles Versehen” des Gesetzgebers handelt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Auslandsverwendungszuschlag in den 4. Abschnitt („Zulagen, Vergütungen”) des Bundesbesoldungsgesetzes eingefügt hätte, wenn – wie der Kläger sinngemäß vorträgt – kein unmittelbarer Bezug zu den Auslandsdienstbezügen hätte hergestellt werden sollen.
Für die Qualifizierung des Auslandsverwendungszuschlages als Auslandsdienstbezug spricht außerdem die Gesetzesbegründung, wonach die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages bei Zahlung von anderen Auslandsdienstbezügen ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 12/4749). Die Formulierung „andere Auslandsdienstbezüge” verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Auslandsverwendungszuschlag als Auslandsdienstbezug einzuordnen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Auslandsverwendungszuschlag nicht in § 52 Abs. 1 BBesG als Auslandsdienstbezug aufgeführt ist. Denn der Grund hierfür ist allein die Tatsache, dass die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages die Begründung des dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitzes im Ausland gerade nicht voraussetzt und daher unter anderen als den in § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG genannten Voraussetzungen gezahlt wird.
Für die Zuordnung des Auslandsverwendungszuschlages zu den Auslandsdienstbezügen spricht schließlich auch ein Vergleich mit dem Auslandszuschlag gemäß § 55 BBesG unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 13 Abs. 3 Satz 3 BBesG.
Zweck des – unzweifelhaft zu den Auslandsdienstbezügen gehörenden – Auslandszuschlages (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BBesG) ist der A...