Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Personal- und Jugendversammlung. Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten. „in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft”. Mitteilung der Einberufung einer Jugendversammlung an die Gewerkschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einberufung einer Personalversammlung ist nach § 52 BPersVG jeder Gewerkschaft mitzuteilen, die in der Dienststelle vertreten ist. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Gewerkschaft allein jugendliche Beschäftigte der Dienststelle als Mitglieder hat.

2. Die Einberufung einer Jugendversammlung ist nach § 63 Satz 5 BPersVG in sinngemäßer Anwendung von § 52 BPersVG jeder Gewerkschaft mitzuteilen, die in der Dienststelle vertreten ist. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Gewerkschaft allein erwachsene Beschäftigte der Dienststelle als Mitglieder hat.

 

Normenkette

BPersVG §§ 52, 63

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 30.06.1987; Aktenzeichen 8 K 18/86)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluß des Verwaltungsgerichtes Freiburg vom 30. Juni 1987 – 8 K 18/86 – insoweit geändert, als deren Hilfsantrag abgewiesen wurde. Auf Antrag der Antragstellerin zu 1 wird festgestellt, daß der Vorsitzende der Jugendvertretung des … verpflichtet war, der Antragstellerin zu 1 die Einberufung der Jugendversammlung vom 3. und 4. November 1986 mitzuteilen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 1987 ist unwirksam, soweit darin der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Ausschluß des ehemaligen Vorsitzenden der Jugendvertretung des … aus dieser Jugendvertretung abgelehnt wurde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin zu 1, die Gewerkschaft … –, ist eine beim … vertretene Gewerkschaft. Jugendliche Beschäftigte des … gehören ihr nicht an. Der Antragsteller zu 2 ist der Vorsitzende der Ortsgruppe … der Antragstellerin. Er übt das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats des … aus. Beim … ist des weiteren vertreten auch die Gewerkschaft der …; dieser gehören jugendliche Beschäftigte des … an.

Am 3. und 4.11.1986 fand beim … eine Jugendversammlung statt. An dieser nahmen auch Auszubildende teil, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten. An der Jugendversammlung nahm ferner der Dienststellenleiter teil; er war hierzu mit fünf- bis sechstägiger Frist geladen worden. An der Jugendversammlung nahm des weiteren der Ortsbevollmächtigte der … teil. Der Antragsteller zu 2 nahm daran nicht teil. Er war hierzu nicht eingeladen worden.

Der Antragsteller zu 2 wandte sich unterm 4.11.1986 in seiner Eigenschaft als Ortsgruppenvorsitzender der … an den Vorsitzenden der Jugendvertretung des …. Er machte geltend, daß die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften von der Einberufung der Jugendversammlung hätten unterrichtet werden müssen. Aus der Teilnahme des Vertreters der … sei zu schließen, daß nur diese Gewerkschaft eingeladen worden sei. Um Klarstellung werde gebeten.

Der Vorsitzende der Jugendvertretung antwortete unterm 26.11.1986, von der Jugendversammlung sei irrtümlich keine Gewerkschaft unterrichtet worden. Der Bevollmächtigte der sei am 3.11.1986 in der Lehrwerkstatt gewesen. Aufgrund seiner Feststellung, daß eine Jugendversammlung ablaufe, habe er im Versammlungsraum vorbeigeschaut.

Beide Antragsteller haben im Dezember 1985 beim Verwaltungsgericht Freiburg den Ausschluß des Vorsitzenden der Jugendvertretung des … aus der Jugendvertretung wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragt, hilfsweise die Feststellung, daß der Vorsitzende der Jugendvertretung verpflichtet gewesen ist, den Antragsteller zu 2 als Vertreter der Antragstellerin zu 1 zu der Jugendversammlung vom 3. und 4.11.1986 einzuladen. Die Antragsteller haben geltend gemacht, von den Gewerkschaften sei nur der Beauftragte der … eingeladen worden. Der Vertreter der Antragstellerin zu 1 sei nicht verständigt worden. Dies wäre nach § 52 BPersVG erforderlich gewesen.

Der Vorsitzende der Jugendvertretung und die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, daß der Antragsteller zu 2 nicht zur Stellung eines entsprechenden Antrags befugt sei. Im übrigen sei der Antrag unbegründet, da es der Vorsitzende der Jugendvertretung im Drange der Geschäfte irrtümlich unterlassen habe, die Gewerkschaften über die Durchführung der Jugendversammlung zu unterrichten. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Antragstellerin zu 1 nicht zu den Gewerkschaften gehöre, deren Vertreter nach § 52 BPersVG von der Einberufung der Jugendversammlung zu unterrichten gewesen seien, nachdem die Antragstellerin zu 1 keinen jugendlichen Beschäftigten des …, als Mitglied habe.

Der beteiligte Dienststellenleiter hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 3.6.1987 den Antrag der Antragstellerin zu 1,...

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