Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung: Mitbestimmung bei Einstellung eines Schwerbehinderten

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweigert der Personalrat unter Berufung auf § 82 Nr 1 LPVG (PersVG BW) die Zustimmung zur Einstellung eines nicht schwerbehinderten Bewerbers mit der Begründung, der Arbeitgeber habe nicht gemäß § 14 Abs 1 S 1 SchwbG geprüft, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann, so ist dies mangels Geltendmachung eines Verweigerungsgrundes im Sinn von § 82 Nr 1 LPVG unbeachtlich (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 13.12.1988 - 15 S 2173/88 -, ZBR 1989, 153 = PersR 1990, 149).

 

Normenkette

PersVG BW § 82 Abs. 1; SchwbG § 14 Abs. 1 S. 1; PersVG BW § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Entscheidung vom 24.05.1989; Aktenzeichen PVS 3/89)

 

Fundstellen

VGHBW RSpDienst 1991, Beilage 2, B10

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