rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Wahlanfechtung. Einstweilige Verfügung. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Entscheidung des Vorsitzenden. Rechtmäßigkeit eines Wahlvorschlags. Umgehung der Wahlanfechtung. Personalratswahlen. Erlass einer einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991,118).
2. Zur Frage, ob der Erlass einer lediglich von einem Wahlberechtigten beantragten einstweiligen Verfügung, mit der in ein laufendes personalvertretungsrechtliches Wahlverfahren eingegriffen werden soll, eine unzulässige Umgehung des für eine Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erforderlichen Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten wäre.
Normenkette
LPVG §§ 11-12, 25 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1, § 85 Abs. 2 S. 2; ZPO § 37 Abs. 2, § 944
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 22.02.2005; Aktenzeichen PL 21 K 6/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 22. Februar 2005 – PL 21 K 6/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche dem beteiligten Wahlvorstand aufgegeben werden soll, einen für die Personalratswahlen zugelassenen Wahlvorschlag zurückzuweisen; hilfsweise dem Wahlvorstand untersagt werden soll, die Wahl vor einer erneuten Prüfung dieses Wahlvorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzuleiten; oder höchst hilfsweise einstweilen festgestellt werden soll, dass die Zulassung dieses Wahlvorschlags nicht erfolgen dürfe.
Vom 01.03. – 04.03.2005 sollen im Staatstheater S. die Personalratswahlen durchgeführt werden. Bereits ab Donnerstag, den 24.02.2005, sollen die Briefwahlunterlagen verschickt werden. Der beteiligte Wahlvorstand hat zur Wahl den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 – Kennwort „ver.di – Wir machen Theater” zugelassen. Nach der Bekanntgabe der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand wandte sich der Antragsteller, der selbst auf einem anderen zugelassenen Wahlvorschlag kandidiert, mit Schreiben vom 12.02.2005 an den Wahlvorstand und erhob Einwendungen gegen den Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort „ver.di – Wir machen Theater”, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die in dem Wahlvorschlag veröffentlichte Kandidatenliste teilweise vom Beschluss der Mitgliederversammlung von „ver.di” abweiche und dass der Wahlvorschlag gegen § 11 Abs. 3 der einschlägigen Wahlordnung verstoße, weil es an der erforderlichen Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft fehle. § 14 Abs. 5 Nr. 3 der Wahlordnung bestimme abschließend, dass der Wahlvorschlag in einem derartigen Fall als ungültig zurückzuweisen sei. Der Antragsteller forderte den Wahlvorstand auf, den beanstandeten Wahlvorschlag aus diesen Gründen erneut zu prüfen und als ungültig zurückzuweisen.
Nachdem der beteiligte Wahlvorstand dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller am 21.02.2005 das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – angerufen und beantragt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 – Kennwort „ver.di – Wir machen Theater” zurückzuweisen; hilfsweise dem Beteiligten zu untersagen, die Wahl einzuleiten, insbesondere mit der Versendung der Briefwahlunterlagen zur Personalratswahl zu beginnen, bevor er nicht die Zulassung dieses Wahlvorschlags unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts neu geprüft hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei durch die beanstandete Maßnahme des beteiligten Wahlvorstands in seinem aktiven und passiven Wahlrecht betroffen. Die Zulassung des wegen der fehlenden Unterschrift des Vertreters der Gewerkschaft nicht ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlags bedeute einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlverfahren, der durch den Wahlvorstand nicht behoben worden sei. Die einstweilige Verfügung sei trotz der Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, weil der gerügte Wahlrechtsverstoß offensichtlich zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen würde. Der beteiligte Wahlvorstand hat keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen(Land) ohne mündliche Verhandlung die Anträge abgelehnt. Es hat ausgeführt: Der Vorsitzende könne gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 ArbGG und §§ 944, 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entgegen dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG anstelle der Kammer allein entscheiden, da die Sache se...