Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2002 – A 11 K 12730/00 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.
Gründe
Der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Versagung rechtlichen Gehörs (§§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG, 138 Nr 3 VwGO) sowie auf eine unzureichende Sachaufklärung gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht auf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gestützt werden (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO).
Die Gehörsrügen genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine individuelle Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr bezogenen Anträge auf Einholung eines Sachverständigenbeweises (Ziffern I.3. und I.4. des Beweisantrags) unter Bezugnahme auf seine – eingehenden – Darlegungen zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zur Gefahr einer politischen Verfolgung vor der Ausreise wegen seiner angeblichen polizeilichen Ermittlungstätigkeiten (Urteilsabdruck S. 15 f.) abgelehnt (Urteilsabdruck S. 18). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr unterstellt er lediglich die Richtigkeit seiner Angaben, wenn er meint, die Beweisanträge seien wegen seines „herausgehobenen” Verhaltens vor der Ausreise erheblich. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte indes nicht, der Würdigung der Sach- und Rechtslage eines Verfahrensbeteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫; 87, 1 ≪33≫). Dasselbe gilt, soweit das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigenbeweises zur Frage der generellen Rückkehrgefährdung von Polizisten abgelehnt hat, welche sich (durch illegale Ausreise) unerlaubt vom Dienst entfernt und sich dienstlichen Anweisungen widersetzt haben (Ziffern I.1. und I.4. des Beweisantrags). Insoweit ist das Verwaltungsgericht von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gefahr von Sanktionen ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass derartige Sanktionen nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpften und eine Verletzung von Dienstpflichten auch in Deutschland nicht sanktionslos bliebe. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise bereits aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei (Ziffern I.2, II und III des Beweisantrags). Die fehlende Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung ist ein zulässiger Ablehnungsgrund. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidungsgründe von der Rechtsauffassung abwichen, die das Verwaltungsgericht der Ablehnung des Beweisantrags zugrunde gelegt hat. Soweit der Kläger meint, seine Beweisbehauptungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts asylerheblich, verfehlt er – wie dargelegt – den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG. Fehl geht schließlich auch die (innerhalb der – ausdrücklich als solche bezeichneten – Aufklärungsrüge erhobenen) Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs „durch Verstoß gegen die Denkgesetze”. Auch insoweit ist der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt.
Der Kläger hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Er verkennt, dass das Verwaltungsgericht die von ihm aufgeworfene tatsächliche Frage, ob Mitarbeiter der Volkspolizei (Polizeikommissare), die illegal unter Verwendung gefälschter Papiere ausgereist sind, bei einer Rückkehr nach China politische Verfolgung drohe, aus Rechtsgründen als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Sie ist damit nicht klärungsbedürftig. Im vorliegenden Verfahren stellen sich auch nicht die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner von ihm behaupteten polizeilichen Ermittlungstätigkeit gegen die chinesische „Mafia” aufgeworfenen tatsächlichen Fragen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht dem entsprechenden Vorbringen des Klägers zur Gefährdungslage vor seiner Ausreise nicht geglaubt. Davon abgesehen, hat der Kläger auch nicht die Verallgemeinerungsfähigkeit der von ihm insoweit aufgeworfenen tatsächlichen Fragen dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Unterschriften
Dr. Schwäble, Ecker, Dr. Christ
Fundstellen