Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung als Asylberechtigte, Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und Abschiebungsandrohung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 2001 – A 7 K 11245/99 – werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anträge sind unzulässig, weil sie die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG entsprechend darlegen.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird. Darüber hinaus muss die Antragsschrift wenigstens einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984, BVerwGE 70, 24; Beschluss des Senats vom 18.08.1988 – A 12 S 930/88 – m.N.).
Diesen Anforderungen entspricht das Antragsvorbringen schon deshalb nicht, weil die unter II. 1. d und e (die Fragen a – c beziehen sich auf den Ehemann der Klägerin zu 1, vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren A 12 S 412/02) aufgeworfenen Fragen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags im Asylverfahren sich letztlich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und dementsprechend rechts-grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich sind.
Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12.05.1999, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3, vom 07.07.1999, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304 und vom 18.07.2001, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 18) und auch des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 28.07.1999 – A 12 S 183/99 – m.w.N.) hinreichend geklärt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten wie auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 07.11.1973, BVerwGE 44, 152 und Beschluss vom 07.07.1999, a.a.O.). Diese verfahrens-rechtlichen Grundsätze gelten auch in Asylrechtsstreitigkeiten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen (BVerwG, Beschluss vom 29.08.1984, InfAuslR 1985, 54, 56, und Beschluss vom 07.07.1999, a.a.O.). Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen (wozu auch eine erlittene Traumatisierung zählen kann) hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines solchen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 12.05.1999, vom 07.07.1999 und vom 18.07.2001, jeweils a.a.O.). Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1999, a.a.O.).
Angesichts des insoweit erreichten Standes der Klärung legt die Antragsschrift, auch soweit sie das Auseinanderfallen von richterlicher Beurteilung und psychiatrischem Gutachten rügt und auf aktuelle Erkenntnisse der Traumaforschung verweist, darüber hinausgehenden grundsätzli...