Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Zeitliche Lage der Personalversammlung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Unterhaltung eines Notdienstes während der Dauer der Personalversammlung ist nicht vertretbar, wenn dieser Notdienst mehr als 10 % der Beschäftigten beanspruchen würde.
2. Zur Abhaltung der Personalversammlung einer Kreissparkasse während der Arbeitszeit.
Normenkette
LPVG § 51; BPersVG § 50
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 03.12.1980; Aktenzeichen PVS 12/80) |
Tenor
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 1980 – PVS 12/80 – geändert. Es wird festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, die nächste Personalversammlung gemäß § 50 Abs. 1 LPVG ab 14.30 Uhr an einem Mittwoch für die Mitarbeiter der durchzuführen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Abhaltung der jährlichen Personalversammlung während oder außerhalb der Arbeitszeit.
Die … hat etwa 900 Beschäftigte, die bei der Hauptstelle und 75 Hauptzweig- und Zweigstellen beschäftigt werden. Die Hauptstelle hat einschließlich des Reinigungspersonals (21 Personen) und der Auszubildenden (etwa 25 Personen) etwa 420 Beschäftigte. Die Kreissparkasse mit ihren Zweigstellen ist eine Dienststelle gemäß § 9 Abs. 1 LPVG, bei der der Antragsteller als Personalvertretung eingerichtet ist. Der Antragsteller beabsichtigte zunächst, jährlich eine gemeinsame Personalversammlung aller Beschäftigten während der Schalterstunden zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Ohr abzuhalten. Der weitere Beteiligte trat dem durch Schreiben vom 17.3.1980 mit der Begründung entgegen, daß eine Personalversammlung während der Schalterstunden mit Rücksicht auf die Interessen der Bankkunden nicht vertretbar sei. Er schlug die Abhaltung von Teilversammlungen und für die Hauptstelle den Beginn der Teilversammlung um 16.00 Uhr an einem Tag mit geringem Geschäftsverkehr vor.
Am 10.10.1980 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen. Er hat zunächst die Feststellung beantragt, daß der Antragsteller berechtigt ist, die Personalversammlung gemäß § 50 Abs. 1 LPVG während der Arbeitszeit ab 8.00 Uhr an einem Mittwoch in der Hauptstelle durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Feststellung beantragt, daß der Antragsteller berechtigt ist, die Personalversammlung gemäß § 50 Abs. 1 LPVG für die Mitarbeiter der Hauptstelle während der Arbeitszeit durchzuführen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 LPVG über die Durchführung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe es in Kauf genommen, daß im Regelfall die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben behindern könne. Wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen dürften für die Wahl eines Termines außerhalb der Arbeitszeit keine Rolle spielen. Durch die bisherige Praxis, die Personalversammlung ab Schalterschluß um 16.00 Uhr beginnen zu lassen, habe sich mit jeweils 30 bis 40 Mitarbeitern eine zu geringe Teilnehmerzahl eingestellt. Für die Erledigung der dringendsten Arbeiten könne ein Notdienst eingerichtet werden.
Der weitere Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Besonderheiten des Sparkassenbetriebes erforderten eine abweichende Regelung für die zeitliche Lage der Personalversammlung. Im Gegensatz zu den meisten unter die Regelung des Landespersonalvertretungsgesetzes fallenden Dienststellen fielen bei den Sparkassen Dienststunden und Schalterstunden weitgehend zusammen. Das Sparkassenpublikum sei darauf eingestellt, während der allgemeinen Banköffnungszeiten jederzeit Bankgeschäfte tätigen zu können.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 3.12, 1980 stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt: Die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit sei hier unter Berücksichtigung der der Kreissparkasse obliegenden Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit zumutbar und wirtschaftlich vertretbar. Hierbei sei entscheidend darauf abzustellen, daß der Antragsteller die Einrichtung eines Notdienstes angeboten habe. Es komme nicht darauf an, ob dieser Notdienst 50 bis 60 – wie der Antragsteller meine – oder 100 Mitarbeiter in Anspruch nehmen müsse – wie der weitere Beteiligte meine. Auch im letzteren Falle, der die Belange der Dienststelle voll wahre, sei die Gewähr gegeben, daß sich eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern an der Personalversammlung beteiligen könne. Auf die Frage der Zumutbarkeit der vorübergehenden Schließung der Sparkasse während der Dauer der Personalversammlung komme es daher nicht an.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des weiteren Beteiligten. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.12.1980 zu ändern und den Antrag abzuwe...