Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrer. Personalversammlung. Beginn. Arbeitszeit. zeitlicher Lage der Personalversammlungen
Leitsatz (amtlich)
Personalversammlungen im Sinne von § 50 Abs. 1 LPVG von Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sind soweit als möglich in der unterrichtsfreien Arbeitszeit abzuhalten.
Normenkette
LPVG § 2 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 31.01.2001; Aktenzeichen PL 21 K 1/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 31. Januar 2001 – PL 21 K 1/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass der Beteiligte nicht berechtigt ist, Personalversammlungen im Sinne des § 50 Abs. 1 LPVG an einem unterrichtspflichtigen Werktag vor 13:00 Uhr durchzuführen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der beteiligte Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt xxxxxxxxxxx informierte Anfang des Jahres 2000 die Schulen darüber, dass er künftig ganztägige Personalversammlungen im Zwei-Jahres-Rhythmus anbiete und beabsichtige, am Donnerstag, den 15. März 2001, eine ganztägige Personalversammlung (10:45 Uhr bis ca. 16:00 Uhr) durchzuführen. Mit Schreiben vom 11.09.2000 gab der Antragsteller dem Beteiligten zur Kenntnis, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 06.11.1998 Personalversammlungen grundsätzlich nicht in die Hauptunterrichtszeit am Vormittag gelegt werden könnten, also künftig erst um 13:00 Uhr beginnen könnten. Freistellungen der Lehrerinnen und Lehrer könnten frühestens ab 12:15 Uhr erfolgen. Ungeachtet dessen könne einmal in vier Jahren eine Personalversammlung früher beginnen. In diesem Fall könne jedoch für alle anderen Personalversammlungen nicht vor 13:00 Uhr freigegeben werden. In einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Beteiligten führte der Antragsteller als Begründung aus, dass durch den vorzeitigen Beginn der Personalversammlungen bei etwa 900 Teilnehmern mindestens ca. 2500 Unterrichtsstunden ausfielen, was mit dem Erziehungs- und Bildungsanspruch der Schüler und Eltern nicht vereinbar sei. Eltern, Öffentlichkeit und Politik hätten zwischenzeitlich eine hohe Sensibilität gegenüber jeglichem Unterrichtsausfall entwickelt. Die Qualität der Schule werde in der Öffentlichkeit zunehmend am Unterrichtsausfall gemessen. Das zum 01.08.2000 umgesetzte Konzept der verlässlichen Grundschule ziele auf eine möglichst verlässliche Zeitstruktur am Vormittag. Darüber hinaus hätten Eltern gegenüber anderen Schularten ebenfalls die Erwartung auf einen verlässlichen Schulvormittag. Schule und Schulverwaltung konnten diese Entwicklungen nicht einfach negieren. Mit Schreiben vom 27.12.2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er an seiner Terminplanung festhalte.
Am 09.01.2001 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die Personalversammlung am 15.03.2001 nicht vor 13:00 Uhr beginnen dürfe. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass nach der Verwaltungsvorschrift „Personalversammlungen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen”, die im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu basiere, Personalversammlungen grundsätzlich nicht in die Hauptunterrichtszeit am Vormittag gelegt werden könnten. Vorliegend drohten den 135 Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen im Schulamtsbezirk bei einem Beginn um 11:00 Uhr massive Unterrichtsausfälle, die es im Interesse der Schüler und Eltern zu vermeiden gelte. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgabe, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, werde durch den Beginn der Personalversammlung um 11:00 Uhr deutlich stärker beeinträchtigt als durch eine im Anschluss an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag durchgeführte Personalversammlung, ohne dass dies in der Sache zu rechtfertigen wäre. Der Beteiligte habe daher bei der Terminierung auf die Aufgaben und Belange des Antragstellers Rücksicht zu nehmen. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre es, den stundenplanmäßigen Unterricht in seinem Bereich sicher zu stellen. Der Beteiligte könne sich auch nicht auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift berufen, wonach Lehrern einmal jährlich frühestens nach der dritten Unterrichtsstunde freigegeben werden könne, soweit es zur Teilnahme an einer Personalversammlung erforderlich sei. Diese Ermessensregelung beziehe sich ersichtlich nicht auf die Terminierung der Personalversammlung selbst, sondern auf die Freistellung der Lehrer, um diese Personalversammlung erreichen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Dienststelle nur hinnehmen, dass für die Anreise die letzte, soweit erforderlich allenfalls auch die vorletzte allgemeine Unterrichtsstunde in Anspruch genommen werde. Den gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen liege die maßgebliche Überlegu...