Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Dienstplan. Arbeitszeit Kurzpause. Zustimmungsverweigerung. Weigerungsgründe. Zustimmungsfiktion. Mitbestimmung bei der Einführung eines Dienstplans für das Postamt … (Schalterdienst)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Mitbestimmung aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen) erstreckt sich nicht auf zur Arbeitszeit gehörende, bezahlte Kurzpausen.
2. Macht der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung zu einem neuen seiner Mitbestimmung unterliegenden Dienstplan Weigerungsgründe gelten, die sich ersichtlich auf keinen einschlägigen Mitbestimmungstatbestand beziehen (hier: auch nicht auf § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG-Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung-), so gilt die Maßnahme als vom Personalrat gebilligt.
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 76 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.06.1990; Aktenzeichen 8 K 14/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juni 1990 – 8 K 14/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Dem Postamt (V) … (Dienststelle) sind mehrere Amtsstellen nachgeordnet, darunter das Postamt … 1. Der antragstellende Personalrat vertritt auch die bei diesen Amtsstellen Beschäftigten.
Im Zusammenhang mit der zum 1.4.1989 erfolgten Einführung der 39-Stunden-Woche erließ der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen unterm 27.1.1989 eine Verfügung mit Rahmenregelungen dazu. Danach sollten die Verkürzung der Wochenarbeitszeit um eine Stunde und zahlreiche betriebliche, organisatorische und personalwirtschaftliche Vorgänge zweckmäßigerweise zusammengefaßt werden. Es gehe dabei um zentrale betriebliche und organisatorische Maßnahmen sowie um allgemeine Änderungen von Bemessungsvorgaben, so um die Kürzung von Neben-, Verteil- und Erholungszeiten. Es werde davon ausgegangen, daß die Verkürzung der Wochenarbeitszeit weitgehend ohne Personalmehrbedarf möglich sei.
In Anlehnung daran stellte der Beteiligte die Dienstpläne in den zu seinem Dienstbereich gehörenden Postämtern und Poststellen auf die verkürzte Wochenarbeitszeit um. Dazu ermittelte er unter Verwendung eines zentral herausgegebenen Erhebungsbogens (Erhebungsbogen 133.01) für die einzelnen Kräftegruppen neue Gruppenararbeitszeiten unter Zugrundelegung der in diesem Erhebungsbogen vorgegebenen Bemessungswerte und Berechnungsfaktoren.
Das vorliegende Beschlußverfahren betrifft die Umstellung des Dienstplans für den Schalterdienst des Postamts … Der Dienstplan betrifft zwei Normalschalter (Schalter 1 und Schalter 2), einen Paketschalter und einen Ablöser. Auf dem Dienstplan sind rechts oben die Schalteröffnungszeiten angegeben (Montag bis Freitag 8.00–12.00 Uhr, 14.30–18.00 Uhr, Samstag 8.00–12.00 Uhr, Sonntag 11.00–12.00 Uhr). In dem Dienstplan werden für die dafür eingeteilten Beschäftigten die vor der Schalteröffnung und nach Schalterschluß liegenden Arbeitszeiten gegenüber dem vorausgehenden Dienstplan gekürzt. So wird beim Schalter 1 die vor Schalteröffnung liegende vormittägliche Zeit zum „Rüsten” nunmehr von 7.40–8.00 Uhr ausgewiesen, gegenüber vorher 7.35–8.00 Uhr (Einsparung von Montag bis Donnerstag 20 Minuten). Nachmittags wird der Beginn der Dienstzeit am Montag und Dienstag auf 14.20 Uhr, am Mittwoch und Donnerstag auf 14.15 Uhr festgelegt statt bisher 14.15 bzw. 14.10 Uhr (Einsparung von Montag bis Donnerstag 20 Minuten). Das am Montag nach Schalterschluß liegende Dienstende wird statt mit 18.30 Uhr nunmehr mit 18.25 Uhr ausgewiesen (Einsparung 5 Minuten). Für den für Donnerstag vorgesehenen Schalterabschluß wird nunmehr die Zeit von 18.25–19.25 Uhr ausgewiesen, gegenüber vorher 18.25–19.35 Uhr (Einsparung 10 Minuten). Für die Nebenarbeiten am Monatsende werden nunmehr 10 Wochenminuten ausgewiesen gegenüber vorher 15 Wochenminuten (Einsparung 5 Minuten; Einsparung insgesamt 1 Stunde). Der rechte Rand des Dienstplans enthält eine mit „Anmerkungen” gekennzeichnete Spalte. In dieser sind gleich wie im vorhergehenden Dienstplan verschiedene „Erholungszeiten während betriebsschwacher Zeiten” schalterbezogen aufgeführt, und zwar nach jeweiliger Minutendauer (10 bis 13 Minuten) und nach grober Lage (vormittags oder nachmittags). Diesen zur Einführung am 1.4.1989 vorgesehenen neuen Dienstplan stellte der Beteiligte am 10.3.1989 fertig. Er leitete ihn Mitte März 1989 dem Antragsteller mit einem Bündel anderer Dienstpläne zu mit der Bitte um Zustimmung. Der Antragsteller stimmte den neuen Dienstplänen überwiegend zu.
Mit Schreiben vom 31.3.1989 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu dem hier in Rede stehenden Dienstplan hinsichtlich des Schalterdienstes der Schalter 1 und 2. Zur Begründung der Zustimmungsverweigerung machte er geltend: In dem Dienstplan seien Erholungszeiten während betriebsschwacher Zeiten ausgewiesen mit einer Einzeldauer von bis zu 13 Minuten. Diese könnten wegen der Realisi...