Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweisung und Aufenthaltserlaubnis

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2001; Aktenzeichen 2 K 3954/00)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2001 – 2 K 3954/00 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist es sich nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2000 verfügte Ausweisung des Klägers gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend unter anderem damit begründet, es könne dahinstehen, ob der Kläger aufgrund Art 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80) Ausweisungsschutz genieße. Denn auch diese Vorschrift stehe seiner Ausweisung nicht entgegen. Nach Art 14 Abs. 1 ARB 1/80 setze die Ausweisung eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die somit erforderliche konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen liege vor, da es hinreichend wahrscheinlich sei, dass der Kläger erneut straffällig werde. Er sei seit seinem 14. Lebensjahr permanent strafrechtlich aufgefallen. Eine ausländerrechtliche Verwarnung vom 23.08.1994 habe ihn unbeeindruckt gelassen. Die zunächst offengelassene Frage der Aussetzung einer mit Urteil vom 05.07.1994 verhängten zehnmonatigen Strafe wegen räuberischer Erpressung und Raub sei wegen mangelnder Zusammenarbeit des Klägers mit seinem Bewährungshelfer abschlägig entschieden worden. Die Vollstreckung der Strafe vom 04.12.1995 bis 03.06.1996 habe keine erkennbaren Spuren in seinem Verhalten hinterlassen. Etwas mehr als ein Jahr später sei er wegen Handeltreibens mit „Extacy” erneut in Untersuchungshaft gekommen. Er sei insgesamt 10 Monate in Untersuchungshaft gewesen und am 19.02.1998 wegen dieser Tat unter Einbeziehung seiner Verurteilung vom 05.07.1994 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Diese sei zwar auf seine Berufung mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.06.1998 zur Bewährung ausgesetzt worden. Sieben Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er aber erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gekommen. Wegen dieser Tat (Beihilfe zum Handel mit Kokain) sei er dann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Zwar sei diese Strafe auf seine Berufung hin mit Urteil das Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2000 auf ein Jahr ermäßigt und zur Bewährung ausgesetzt worden. Den Ausführungen zur Strafaussetzung in diesem Urteil könne jedoch nicht gefolgt werden, da die Tat als einmalige Verfehlung erachtet worden sei, was angesichts des strafrechtlichen Werdegangs des Klägers offensichtlich nicht zutreffe. Daher sei hier ausnahmsweise von der Regel abzuweichen, dass bei einer Strafaussetzung zur Bewährung eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen sei. Eine solche Ausnahme komme insbesondere in Betracht, wenn wegen der Schwere des möglichen Schadens die ausländerbehördliche Maßnahme geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetze. Dies sei hier der Fall, da der Rauschgifthandel zu den sozialschädlichsten Verhaltensweisen gehöre.

Mit den hiergegen erhobenen Rügen hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). Denn er hat weder eine tragende Tatsachenfeststellung noch einen tragenden Rechtssatz im angefochtenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, NVwZ 2000, 1163). Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe von der Prognose des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 09.02.2000 nicht abweichen dürfen, weil der nach der Haftentlassung aufgebaute gute Kontakt des Klägers zu seinem Bewährungshelfer für die Prognose des Landgerichts spreche, begründet dies kein schlüssiges Gegenargument gegen die abweichende Prognose des Verwaltungsgerichts. Denn diese Aussage bezieht sich nach den im angefochtenen Urteil zitierten Ausführungen des Landgerichts auf die zweite Jahreshälfte 1998. Danach – nämlich Anfang 1999 – kam es jedoch erneut zu einer Straftat, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Verwal...

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