Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung. Gesamtpersonalrat. Dienststellen. Eigenbetriebe
Leitsatz (amtlich)
Die Beschäftigten der Eigenbetriebe der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx waren bei der Wahl zum Gesamtpersonalrat der Landeshauptstadt 1997 weder wahlberechtigt noch wählbar.
Normenkette
LPVG § 25 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 9 Abs. 2, 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 28.09.1998; Aktenzeichen PL 22 K 15/97) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Xxxxxxxx – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 28. September 1998 – PL 22 K 15/97 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 1997 durchgeführten Wahl des Gesamtpersonalrats der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx.
Durch Verfügung des damaligen Oberbürgermeisters vom 22.11.1988 wurden die Fachämter und die Bezirksämter der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG zu selbständigen Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt. Die Referate und Referatsabteilungen bildeten zusammen eine gemeinsame Dienststelle. In den Jahren 1993 bis 1996 wurden aus verschiedenen städtischen Ämtern bzw. Teilen von Ämtern neun Eigenbetriebe gegründet, zu denen u.a. vier städtische Krankenhäuser, die Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen, die Kur- und Bäderbetriebe sowie die Stadtentwässerung (SES) gehören. Hierzu ergingen entsprechende Betriebssatzungen, u.a. die Betriebssatzung für die Krankenhäuser der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx vom 15.12.1994.
In der Zeit vom 12. bis 15.05.1997 fand die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx statt. Sie wurde als Gruppenwahl durchgeführt, bei der zwei Vertreter der Gruppe der Beamten, sieben Vertreter der Gruppe der Angestellten und zwei Vertreter der Gruppe der Arbeiter zu wählen waren. An der Wahl nahmen auch die Beschäftigten der Eigenbetriebe teil; außerdem wurden Beschäftigte der Eigenbetriebe als Wahlbewerber zugelassen. Nach dem am 06.06.1997 bekanntgemachten Ergebnis der Wahl wurden die bei Eigenbetrieben beschäftigten Beteiligten Nrn. 2 bis 4 in den Gesamtpersonalrat gewählt.
Der Antragsteller hat am 11.06.1997 das Verwaltungsgericht Xxxxxxxx angerufen und die Feststellung beantragt, daß die in der Zeit vom 12. bis 15.05.1997 durchgeführte Wahl des Gesamtpersonalrats der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx ungültig sei. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß die Teilnahme der (Beschäftigten der Eigenbetriebe an dieser Wahl und ihre Wahl in den Gesamtpersonalrat einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit dargestellt hätten, da diese Mitarbeiter weder wahlberechtigt noch wählbar gewesen seien. Gemäß §§ 11, 9 Abs. 1 LPVG seien Dienststellen i.S. des Gesetzes u.a. „Betriebe” und damit auch Eigenbetriebe der genannten Körperschaften. Eigenbetriebe seien daher kraft Gesetzes selbständige Dienststellen i.S. von § 9 Abs. 1 LPVG. Gemäß § 54 Abs. 1 LPVG sei ein Gesamtpersonalrat jedoch in den Fällen des § 9 Abs. 2 LPVG zu bilden. Wegen der eindeutigen Regelung in § 9 Abs. 1 LPVG komme es bei einem Eigenbetrieb nicht mehr auf eine Prüfung der konkreten Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung an. Davon abgesehen kämen den jeweiligen Betriebsleitungen in den Eigenbetrieben der Xxxxxxxxxxxxxxx hinreichende Entscheidungskompetenzen zu. Es sei nicht auszuschließen, daß sich die rechtswidrige Teilnahme von Mitarbeitern der Eigenbetriebe auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe; auch seien drei nicht wählbare Beschäftigte in den Gesamtpersonalrat gewählt worden.
Die Beteiligten haben die Abweisung des Antrages beantragt und im wesentlichen vorgetragen, daß sich dem Landespersonalvertretungsgesetz keine ausdrückliche Regelung entnehmen lasse, wonach zu den „Betrieben” in § 9 Abs. 1 LPVG auch kommunale Eigenbetriebe gehörten. Die Eigenbetriebe der Xxxxxxxxxxxxxxx seien nicht in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Ausmaß organisatorisch verselbständigt. Insoweit müsse auf die konkrete Ausgestaltung der Eigenbetriebe abgestellt werden. Insbesondere hinsichtlich der Krankenhäuser lägen wesentliche personelle Kompetenzen beim Oberbürgermeister oder beim Gemeinderat. Es gebe eine Vielzahl von Regelungen auf gesamtstädtischer Ebene, die auch die Eigenbetriebe beträfen und ihnen wichtige Entscheidungskompetenzen entzögen. Wegen der gebotenen Kontinuität sei die Entscheidung des damaligen Oberbürgermeisters vom 22.11.1988 ausreichend, um vom Fortbestand von Dienststellen i.S. des § 9 Abs. 2 LPVG und damit der Notwendigkeit eines Gesamtpersonalrats nach § 54 Abs. 1 LPVG auszugehen.
Mit Beschluß vom 28.09.1998 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zulässig und nach § 25 Abs. 1 LPVG begründet, da bei der Wahl des Gesamtpersonalrats gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und di...