Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbetrieb. Dienststelle. wesentlicher Teil. Mitwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Krankenhäuser, die von der Gemeinde als Eigenbetriebe geführt werden und nach der Betriebssatzung mit eigenen Organen ausgestattet sind, sind – selbständige – Dienststellen im Sinne von § 9 Abs. 1 LPVG.

2. Zum Begriff „wesentliche Teile” von Dienststellen.

 

Normenkette

LPVG §§ 9, 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 6

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 12.05.1998; Aktenzeichen PL 22 K 17/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts … – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 12. Mai 1998 – PL 22 K 17/96 – geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Übertragung von Betreuungsaufgaben für bestimmte medizinische Geräte und Produkte sowie der Wartung der zentralen Versorgungsanlagen mit medizinischen Gasen auf eine private Firma dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG unterfielen.

Durch Verfügung des damaligen Oberbürgermeisters vom 22.11.1988 wurden die Fachämter und die Bezirksämter der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LPVG zu selbständigen Dienststellen i.S. des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt. Die Referate und Referatsabteilungen bildeten zusammen eine gemeinsame Dienststelle. In den Jahren 1993 bis 1996 wurden aus verschiedenen städtischen Ämtern bzw. Teilen von Ämtern neun Eigenbetriebe gegründet, u.a. das Krankenhaus xxx xxxxxxxxx und das xxxxxxxxxxxxxx. Hierzu erging die Betriebssatzung für die Krankenhäuser der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx vom 15.12.1994.

Bereits mit Verfügung des Referats Wirtschaft und Krankenhäuser der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx vom 24.11.1994 waren zum 01.11.1994 die bisherigen Bereiche Medizintechnik des xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx und des Krankenhauses xxx xxxxxxxxx aus den jeweiligen technischen Abteilungen ausgegliedert und zu einer neuen Abteilung „Abteilung für Medizintechnik” beim Krankenhaus xxxxxxxxxxxxx zusammengefaßt worden. Die Kosten dieser Abteilung wurden anteilig von beiden Krankenhäusern getragen. Die insgesamt vorhandenen vier Medizintechniker beider Krankenhäuser wurden der neuen Abteilung zugeordnet.

Mit Schreiben vom 15.07.1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die Aufgaben der Abteilung Medizintechnik der – von Mitarbeitern dieser Abteilung gegründeten – Firma xxxx xxx xxxx im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zu übertragen. Die interne Kontrollfunktion gegenüber dieser Firma werde von der technischen Abteilung des Krankenhauses xxx xxxxxxxxx wahrgenommen. Um Stellungnahme gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 6 LPVG zu dieser beabsichtigten Maßnahme werde gebeten. Der Antragsteller bat den Beteiligten mit Schreiben vom 25.07.1996 im Hinblick auf gewisse Sicherheitsbedenken um Vorlage der geschlossenen Verträge. Ferner wolle er prüfen, ob zusätzlich ein Mitbestimmungstatbestand nach § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG vorliege bzw. es sich um die Privatisierung eines wesentlichen Teils der Dienststelle handele. Am 13.08. 1996 wurde dem Antragsteller der Entwurf des Dienstleistungsvertrages nebst Anlagen übersandt. Mit Schreiben vom 02.09.1996 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß aus dem Vertrag nicht hervorgehe, wie die rasche und korrekte Erledigung von Reparaturen durch eine „Regelung über die Reaktionszeit” der xxxxxxxx xxxx gewährleistet sei, und bat um Vorlage dieser Regelung. Ansonsten bleibe es bei den Bedenken im Schreiben vom 25.07.1996. Mit Schreiben vom 06.09.1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß die entsprechende Regelung über die Reaktionszeit im Teil B des Organisationshandbuches unter der Überschrift „IV.3. Störungsmeldung/Reparatur” (S. 14) zu finden sei. Am 09.09.1996 wurde der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit und mit einem ordentlichen Kündigungsrecht ab 01.01.1999 mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres geschlossen, und der Dienstleistungsvertrag trat am 01.10.1996 in Kraft.

Der Antragsteller hat am 03.12.1996 das Verwaltungsgericht xxxxxxxxx angerufen und die Feststellung beantragt, daß durch die Übertragung der Betreuung aller medizinischen Geräte der Gruppen I bis III der Medizingeräteverordnung, aller aktiven Medizinprodukte der Gruppen I bis III nach § 3 Medizinproduktgesetz, der Analysegeräte und sonstigen Laborgeräte sowie der Wartung der zentralen Versorgungsanlagen mit medizinischen Gasen im Krankenhaus xxx xxxxxxxxx an die Firma xxxx xxx xxxx das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 LPVG verletzt worden sei. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß die Abteilung Medizintechnik beim Krankenhaus xxx xxxxxxxxx im Hinblick auf die Bedeutung der Abteilung innerhalb der Gesamtorganisation des Krankenhauses als wesentlicher Teil der Dienststelle Krankenhaus anzusehen sei, ohne die d...

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