rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Dokumentenpauschale. Telefax. Computerfax. Mehrfertigung. Beifügen. Zustimmung zur Kündigung nach § 18 Abs. 1 BErzGG. Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.

 

Normenkette

GKG § 28 Abs. 1 S. 2; GKG Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 9000

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 11.06.2007; Aktenzeichen 7 K 187/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 – 7 K 187/07 – geändert. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde – die nicht fristgebunden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG RdNr. 40; vgl. auch BT-Drs. 15/1971, S. 157) – ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist zutreffend zur Zahlung der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR herangezogen worden.

Nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis – umfasst die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (…).

Der letztgenannte Auslagentatbestand ist hier gegeben, weil vom Beklagten per (Computer-) Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Verwaltungsgerichts ausgedruckt worden sind. Dabei ist es für die Erfüllung des Auslagentatbestands ohne Bedeutung, ob die Mehrfertigungen auf die Weise erzeugt werden, dass derselbe Schriftsatz mehrfach per Fax übersandt wird oder dergestalt, dass die Versendung eines Schriftsatzes – wie hier – einschließlich Mehrfertigungen per Computerfax erfolgt. In beiden Fällen werden per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt.

Der Höhe nach ist die festgesetzte Dokumentenpauschale nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Beklagten hat insgesamt 66 Seiten Mehrfertigungen per Telefax übersandt, sodass sich ein Betrag von 27,40 EUR ergibt (50 × 0,50 EUR + 16 × 0,15 EUR). Die Auslagen sind nach § 9 Abs. 3 GKG fällig.

Für diesen Auslagentatbestand besteht auch ein Kostenschuldner. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG schuldet (nur) der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG sei einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich sei, nicht zugänglich; dies zeige schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen habe, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen habe es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprochen, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstünden. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses habe diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im vorliegenden Fall sind Ablichtungen bzw. Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beklagte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Die Übersendung per Telefax ist nach der Änderung von Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses – das Bestandteil des GKG ist – insoweit nicht (mehr) ausreichend.

Zunächst steht der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG einer Auslegung, dass ein Beteiligter das Beifügen der erforderlichen Mehrfertigungen auch dann unterlässt, wenn er sie lediglich per Telefax übersendet, nicht entgegen. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass ein Beteiligter die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen nur dann beifügt, wenn er sie in Papierform übermittelt und sich nicht der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, überschreitet dies die Wortlautgrenze nicht. Nichts anderes gilt mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG dient der Kostendämpfung. Der Beteiligte hat es selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt § 28 eine Kostengerechtigkeit: Wer Ko...

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