Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Personalvertretung. Personalratsmitglied. Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Personalrat kann die Zustimmung zur Versetzung eines seiner

 

Normenkette

LBG § 36 Abs. 1; LPVG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 03.11.1995; Aktenzeichen 17 K 4214/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. November 1995 – 17 K 4214/95 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Oberschulamts Stuttgart vom 25.9.1995, durch die der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom xxxxxxx-xxxxx-Gymnasium in Hxxxxxxxx an das xxxx-xxxxx-xxxxx-Gymnasium in Hxxxxxxxx versetzt worden ist, zu Recht abgelehnt. Auch der Senat sieht keine Veranlassung, die privaten Interessen des Antragstellers höher zu bewerten als das von der Behörde dargelegte besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung. Ausschlaggebend hierfür ist, daß diese Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint und die Personalmaßnahme ihrer Natur nach auf rasche Verwirklichung angelegt ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Die Versetzungsverfügung vom 25.9.1995 dürfte in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Der Antragsteller kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, er sei zu seiner Versetzung nicht ordnungsgemäß gehört worden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 LBG), weil im Anhörungsschreiben vom 7.8.1995 die Zielschule nicht genannt worden sei. Immerhin wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, daß sich das Oberschulamt bemühen werde, ein Gymnasium in Hxxxxxxxx oder Umgebung zu benennen, falls nicht doch noch eine einvernehmliche Lösung zustande komme. Jedenfalls wäre eine unterbliebene Anhörung geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG), denn der Antragsteller hat gegen die Versetzungsverfügung Widerspruch eingelegt und sich in der Sache mit der Verfügung auseinandergesetzt. Die Zustimmung des Bezirkspersonalrats der Lehrer an Gymnasien beim Oberschulamt Stuttgart ist entsprechend § 75 Abs. 1 Nr. 4 in Verb. mit § 85 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 20.12.1990 – GBl. 1991, S. 37 -(vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 21.12.1995 – GBl. 1995 S. 879 –) erfolgt. Die nicht näher substantiierten Angriffe des Antragstellers gegen das Verfahren der Beteiligung des Bezirkspersonalrats geben dem Senat bei summarischer Prüfung keine Veranlassung zu Zweifeln daran, daß der Bezirkspersonalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Soweit der Antragsteller das Verfahren bei der Beteiligung des örtlichen Personalrats am xxxxxxx-xxxxx-Gymnasium nach § 48 Abs. 1 LPVG rügt, dürfte er mit seinen Einwendungen nicht durchdringen. Die Zustimmung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG ist stets von derjenigen Personalvertretung zu erteilen, der das von der Versetzungsmaßnahme betroffene Mitglied angehört (vgl. BVerwG, Beschluß v. 10.7.1964, BVerwGE 19, 139; Urteil d. Senats vom 1.10.1985 – 4 S 2143/84 –). Das bedeutet indessen nicht, daß der Zustimmungsantrag nur vom Leiter derjenigen Dienststelle gestellt werden könnte, auf deren Ebene der geschützte Personralrat bestellt ist. Vielmehr dürfte insoweit ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Zuständigkeit für die Maßnahme, zu der die Zustimmung begehrt wird, und der Zuständigkeit zur Antragstellung bestehen (vgl. Bayr. VGH, Beschluß v. 3.9.1986 – 17 C 86.01672 –). Fehl geht ferner die Rüge, die Zustimmung des örtlichen Personalrats zur beabsichtigten Versetzung des Antragstellers sei nicht erst mit Schreiben vom 28.8.1995, sondern bereits unter dem 23.8.1995 beantragt worden, so daß die Dreitagefrist des § 48 Abs. 1 Satz 4 LPVG bei Erteilung der Zustimmung durch den örtlichen Personalrat bereits abgelaufen gewesen sei. Auf den Ablauf der Äußerungsfrist des § 48 Abs. 1 Satz 4 LPVG kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Personalrat kann die Zustimmung auch noch nachträglich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ersetzungsverfahrens erteilen (vgl. Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/Albers/Schlatmann, BPersVG, RdNr. 54 zu § 47; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, RdNr. 21 zu § 47 BPersVG; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., RdNr. 38 zu § 103). Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte der örtliche Personalrat auch ordnungsgemäß unterrichtet worden sein. Soweit auf das Fehlen von Angaben über die Ziel...

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