Entscheidungsstichwort (Thema)
erteilte Baugenehmigung. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 2 K 4290/02) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2003 – 2 K 4290/02 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn das Antragsvorbringen genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis; teilweise liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ein Gebietserhaltungsanspruch steht dem Kläger ersichtlich nicht zu; denn sein Grundstück und das Baugrundstück liegen in verschiedenen Plangebieten und es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebiets für das Baugrundstück im Bebauungsplan „Arlinger-West – Obere Arlinger” vom 05.12.1972 auch zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken im benachbarten Gebiet des Bebauungplans „Arlinger III – längs der Hohlohstraße” vom 22.03.1960 getroffen worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 04.09.2002 – 5 S 1280/02 –). Dafür reicht nicht aus, dass das Baugrundstück ursprünglich ebenfalls im zuletzt genannten Plangebiet lag und dort allgemein die Vorschriften für reine Wohngebiete gemäß §§ 20 bis 30 der Bauordnung der Beklagten galten.
In Ermangelung einer ihn schützenden Festsetzung des Gebietscharakters für das Baugrundstück kann der Kläger einen Gebietserhaltungsanspruch auch nicht aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB herleiten, in dessen Anwendung die Beklagte in der Baugenehmigung vom 30.01.2002 fürsorglich eine Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets erteilt hat. Zwar hat ein Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans einen Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen, jedoch nur nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = NVwZ-RR 1999, 8).
Dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben nicht als rücksichtslos zu Lasten des Klägers beurteilt hat, unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung hat es festgestellt, dass hochfrequente elektromagnetische Felder von Mobilfunksendeanlagen nach heutigem Stand von Forschung und Technik auch im Hinblick auf ihre athermischen Wirkungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen (so auch Senatsurt. v. 19.11.2003 – 5 S 2726/02 –, VBlBW 2004, 141). Dem hält der Kläger substantiell nichts entgegen. Dafür reicht insbesondere seine allgemeine Behauptung nicht aus, ein „beachtlicher Teil der Wissenschaft (habe) bei sogenannten athermischen Einwirkungen bereits nachgewiesen …, dass u. a. Schlafstörungen, Konzentrationsmängel und dergleichen mit der Nähe von Mobilfunkanlagen in Zusammenhang gebracht werden” könnten.
Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vermag der Kläger insbesondere mit seinen Anmerkungen zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.02.2002 – 1 BvR 1676/01 – NJW 2002, 1638) nicht darzulegen.
Auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis. Der Kläger zeigt nicht auf, welche konkreten Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art sich in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren stellen könnten und inwiefern diese angesichts der vom Verwaltungsgericht umfassend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und zahlreicher Oberverwaltungsgerichte noch einer Klärung bedürften. Dafür ist insbesondere unerheblich, dass in der obergerichtlichen Zivilrechtsprechung teilweise Abwehransprüche von Wohnungseigentümern gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen bejaht werden, weil gegenwärtig eine Gefährdung durch solche Anlagen nicht auszuschließen sei (Bayer. OLG, Beschl. 20.03.2002 – 2 Z BR 109/01 –; OLG Hamm, Beschl. v. 03.01.2002 – 15 W 287/01 –). Denn dies wird mit der besonders engen Gemeinschaft von Wohnungseigentümern begründet; eine solche, zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtende rechtliche Gemeinschaft besteht zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht (vgl. Senatsurt. v. 19.11.2003 – 5 S 2726/02 – a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassu...