Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Arbeitszeit. Wegfall von Wegezeit. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG) erstreckt sich nicht auf die Festlegung derjenigen Zeiten innerhalb der festgelegten Arbeitszeit, welche die Beschäftigten an der Arbeitsstelle verbringen müssen (hier: Wegfall von Wegezeiten).

 

Normenkette

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 27.05.1992; Aktenzeichen PVS-L 4/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1992 – PVS-L 4/92 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. In dem von der … betriebenem Krankenhaus werden Beginn und Ende der Arbeitszeit der meisten Beschäftigten durch Rahmendienstpläne (Schichtpläne) und Einzeldienstpläne (Zuordnung der Beschäftigten zu den Schichten) geregelt.

Über die Erstellung von Rahmendienstplänen schlossen der Gesamtpersonalrat mit der Leitung der … unterm 24.7.1984 eine „Vereinbarung” über „Grundsätze für die Erstellung von Rahmendienstplänen für die Mitarbeiter städtischer Krankenhäuser”. Diese Vereinbarung enthält keine Regelung über die Anrechnung von Wegezeiten zwischen Krankenhauspforte und Station auf die Arbeitszeit. § 6 der Vereinbarung lautet:

§ 6

Anpassung an geändertes Arbeits- und Tarifrecht

(1) Ändern sich rechtliche (einschließlich tarifliche) Vorschriften, wird diese Vereinbarung den Neuregelungen angepaßt.

(2) Diese Vereinbarung kann von beiden Teilen gekündigt werden; sie gilt weiter bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.

Beim Abschluß der Vereinbarung vom 24.7.1984 bestand hinsichtlich der Anrechnung von Wegezeiten im BAT folgende Regelung:

§ 15

(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.

Eine hierzu dem BAT beigefügte Protokollnotiz lautete:

Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. die Dienststelle oder den Betrieb, während unter dem Arbeitsplatz der Platz zu verstehen ist, an dem der Angestellte tatsächlich arbeitet.

Zwischen dem Pflegepersonal der Krankenhäuser der … und der Verwaltung der … entwickelten sich unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob die Arbeitszeit an der Krankenhauspforte oder erst auf der jeweiligen Einsatzstation beginne. Ein Krankenpfleger der … (Vorsitzender eines Krankenhaus-Dienststellenpersonalrats) erwirkte beim Bundesarbeitsgericht ein Urteil vom 18.1.1990. Dieses entschied im Sinne des Krankenpflegers dahin, daß nach den tariflichen Regelungen die Arbeitszeit eines Intensivpflegers mit Betreten und Verlassen des Krankenhausgeländes beginne und ende (Urteil vom 18.1.1990, … vgl. dazu Kurzbericht in BB 1990, 215). In einem weiteren gleichzeitig ergangenen Urteil entschied das Bundesarbeitsgericht, daß die Arbeitszeit einer Krankenschwester mit Überschreiten der am Haupteingang des Krankenhauses befindlichen Krankenhauspforte beginne und ende (Urteil vom 18.1.1990, … BAGE 65, 1 = PersR 1990, 308).

Die Verwaltung der … und der Gesamtpersonalrat einigten sich in einer Besprechung vom 22.5.1990 über die Dauer der zu berücksichtigenden Wegezeiten, unterschieden nach Krankenhäusern und Beschäftigtengruppen (4 bis 15 Minuten). Mit Rundschreiben Nr. 45/1990 vom 18.10.1990 paßte die Verwaltung die Berechnung der Arbeitszeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Entsprechend diesem Rundschreiben wurden in den einzelnen Krankenhäusern der … über Beginn und Ende der Arbeitszeit der Beschäftigten Rahmendienstpläne (Schichtpläne) erstellt.

Vorliegend wurde in dem Rahmendienstplan vom 16.11.1990 für das Pflegepersonal der … des Krankenhauses unter der Rubrik „Arbeitszeit (Beginn und Ende an der Pforte)” die entsprechenden Schichtzeiten festgelegt. In einer weiteren Rubrik mit der Bezeichnung „Anwesenheitszeit auf der Station” sind die diesbezüglichen Zeiten aufgeführt. Die Anwesenheitszeiten auf der Station beginnen hiernach durchgehend jeweils acht Minuten nach der Arbeitszeit und enden durchgehend sieben Minuten vor dem Ende der Arbeitszeit. Gleichartige Rahmendienstpläne wurden für andere Bereiche und Beschäftigtengruppen des Krankenhauses aufgestellt. Auf der Grundlage dieser Rahmendienstpläne wurden im Krankenhaus Einzeldienstpläne mit entsprechenden Rubriken erstellt.

Der Oberbürgermeister und der Gesamtpersonalrat ergänzten im März 1991 die Vereinbarung über die Grundsätze für die Erstellung von Rahmendienstplänen für die Mitarbeiter städtischer Krankenhäuser vom 24.7.1984. Und zwar wurde unterm 20.3.1991 in die Vereinbarung folgende Regelung eingefügt:

§ 5 Abs. 1

In den jeweiligen Rahmendienstplänen muß ausreichend Zeit für den Weg von der Pforte zum Arbeitsplatz und zurück sowie gegebenenfalls für das Umkleiden enthalten sein. Der Dienstbeginn und das Dienstende am Arbeitsplatz wird...

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