Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückmeldung
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage vorgelegt, ob § 120a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung des Artikels 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 776) mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 sowie mit Artikel 104a bis 108 Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach für die Bearbeitung jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten ist.
Tatbestand
A.
Die Klägerin war bei der beklagten Universität im Wintersemester 1996/97 als ordentliche Studentin immatrikuliert. Sie meldete sich zum Sommersemester 1997 ordnungsgemäß zurück, entrichtete jedoch die vorgeschriebene Rückmeldegebühr von 100,– DM nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit der vorliegenden, zunächst auf Rückmeldung ohne Gebührenzahlung gerichteten Klage begehrt sie nunmehr die Rückzahlung der Gebühr.
Die Erhebung der Rückmeldegebühr beruht auf § 120 a des Universitätsgesetzes (UG). Die Klägerin hält diese Vorschrift für verfassungswidrig und nichtig. Sie hat vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht: Der Gesetzgeber habe die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung, nicht als Benutzungsgebühr für die allgemeine Inanspruchnahme der Universitätseinrichtungen, also nicht als Studiengebühr bezeichnet und ausgestaltet. Diese Einordnung stelle indes einen unzulässigen Formenmißbrauch dar; in Wahrheit sei die Rückmeldegebühr eine unzulässige Sondersteuer, denn alleiniger Zweck ihrer Einführung sei die weitere Beschaffung von Einnahmen für den Staatshaushalt gewesen. Die Bearbeitung der Rückmeldung verursache Verwaltungskosten von 3,38 DM; bei einer Gebührenhöhe von 100,– DM sei somit die Erzielung von aufwandunabhängigen Einnahmen beabsichtigt. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Rückmeldegebühr durch das Haushaltsstrukturgesetz 1997 eingeführt worden sei, welches insgesamt der Bewältigung der angespannten Haushaltslage des Landes gegolten habe. Aber auch als Verwaltungsgebühr sei die Rückmeldegebühr verfassungswidrig. Sie verletze das Kostendeckungsprinzip und zugleich den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie nur die Empfänger dieser Verwaltungsleistung zu aufwandübersteigenden Abgaben heranziehe und damit gegenüber den Empfängern anderer Verwaltungsleistungen benachteilige. Sie verletze zudem das Äquivalenzprinzip und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei nämlich schon gar nicht erforderlich, weil das Rechtsinstitut der Rückmeldung selbst entbehrlich sei, wie der Landesrechnungshof ermittelt habe. Vor allem aber stehe die Gebühr außerhalb jeden Verhältnisses zum Wert der erbrachten Verwaltungsleistung. Für den Studenten sei nämlich die Rückmeldung ohne jeden Wert und werde nur vorgenommen, um weiterstudieren zu dürfen und nicht exmatrikuliert zu werden. Auf den Wert der kooperationsrechtlichen Zugehörigkeit zur Hochschule dürfe in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden; diese Wertschöpfung erfolge bereits mit der Immatrikulation, die nicht notwendig durch eine semesterliche Rückmeldung bestätigt werden müsse. Der einzige Vorteil, den der Student bei der Rückmeldung erlange, sei die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, alle anderen mit der Rückmeldung verbundenen Zwecke dienten ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung, die für den Studenten keinen Vorteil darstelle. Schließlich verletze die Rückmeldegebühr den allgemeinen Gleichheitssatz, weil die Gebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung genau so hoch sei wie die Gebühr für die Immatrikulation, obwohl diese einen weit höheren Verwaltungsaufwand erfordere.
Die Beklagte hat erwidert, die Rückmeldung sei keineswegs entbehrlich, sondern diene der laufenden Kontrolle über die Studierendenzahlen und damit zugleich der Wiedervergabe frei gewordener Studienplätze. Zudem diene sie dazu, die Zahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu sichern und den Vollzug prüfungsrechtlicher Vorschriften zu erleichtern. Für die Bearbeitung der Rückmeldung könne eine Gebühr erhoben werden, wie es nach § 120 a UG geschehe. Diese Gesetzesbestimmung sei nicht verfassungswidrig. Indem die Rückmeldegebühr an die Bearbeitung der Rückmeldung anknüpfe, stelle sie eine Verwaltungsgebühr und weder eine Benutzungsgebühr noch eine Sondersteuer oder Sonderabgabe dar. Der für die Gebühr wesensmäßige Gegenleistungscharakter beziehe sich nur auf das Vorhandensein eines Verwaltungsaufwands, nicht aber auf dessen Höhe. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege schon deshalb nicht vor, weil das Kostendeckungsprinzip gar nicht gelte: Es besitze keinen Verfassungsrang, sondern gelte kraft einfachen Gesetzesrechts lediglich im Anwendungsbereich von § 2 LGebG, dem § 120 a UG indes nicht unterfalle. Auch das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei nicht verletzt. Hierfür sei der Wert der Amts...