Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Personalratswahl. Wahlanfechtung. Wahlnichtigkeit. Anfechtung der Personalratswahl vom 2. Januar 1981

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 25 LPVG müssen alle Mitglieder einer aus drei Beschäftigten bestehenden wahlanfechtenden Gruppe auch noch zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung zur Wahlanfechtung befugt sein und die Wahlanfechtung betreiben. Daran fehlt es, wenn zu diesem Zeitpunkt zwei Mitglieder aus der Dienststelle ausgeschieden sind. Es bleibt offen, ob in diesem Fall andere Beschäftigte in die Wahlanfechtung eintreten können.

2. Die Wahlanfechtung schließt den Antrag auf Feststellung der Wahlnichtigkeit ein (vgl. BAG 15, 235).

3. Zur Frage, wann eine Personalratswahl nichtig ist.

 

Normenkette

LPVG § 25; BPersVG § 25

 

Verfahrensgang

VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.03.1981; Aktenzeichen 8 K 1/81)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. März 1981 – 8 K 1/81 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller fechten die Wahl zum Personalrat des Kreisaltersheims … vom 2.1.1981 an.

Träger des Kreisaltersheims … ist der Landkreis … Bei dem Altersheim waren am 2.1.1981 30 Personen als Arbeiter und Angestellte beschäftigt, darunter die Antragsteller. Ferner waren 8 Ordensschwestern aufgrund eines Gestellungsvertrages vom 24.7. 1920 zwischen dem Vorgänger des Landkreises und dem Orden der … beschäftigt. Der Landkreis … hatte dem Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 18.11.1980 fristlos gekündigt. Auf die Kündigungsschutzklage des Antragstellers zu 1 hat das Arbeitsgericht die Kündigung mit Urteil vom 14.1.1981 für nichtig erklärt. In der Berufung ist am 7.5.1981 ein Vergleich dahin geschlossen worden, daß das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1 auf 31.5.1981 endet. Das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 3 ist auf 15.5.1981 beendet worden.

Der Antragsteller zu 1 war zusammen mit der Antragstellerin zu 2 und einem dritten Beschäftigten, dem Altenpfleger …, bei der vorausgegangenen Wahl zum Personalrat vom 12.12.1979 in den Personalrat gewählt worden. Die Wahl vom 2.1.1981 ist durchgeführt worden, da das Mitglied des bisherigen Personalrats mit Erklärung vom 31.10.1980 sein Amt niedergelegt hatte und ein nachrückendes Ersatzmitglied nicht vorhanden war (Absinken der Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats um mehr als ein Viertel, § 19 Abs. 2 Nr. 2 LPVG). Die Niederlegungserklärung war der Vorsitzenden des bisherigen Personalrats, der Antragstellerin zu 2, am 3.11.1980 zugegangen. Zur Vorbereitung der Neuwahl des Personalrats berief der Beteiligte zu 2 am 17.11.1980 auf den 20.11.1980 eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Personalversammlung vom 20.11.1980 wählte bei 28 anwesenden Beschäftigten durch geheime Wahl zum Wahlvorstand die als Pfortenschwester tätige Ordensschwester …, die Pflegehelferin und den Altenpfleger. Dort wurden auch die fünf Kandidaten für die Personalratswahl benannt. Bei einer vom Wahlvorstand einberufenen Personalversammlung vom 24.11.1980 beschlossen die anwesenden 25 Beschäftigten geheim bei einer Gegenstimme, daß die Wahl als gemeinsame Wahl durchgeführt werden solle. Der Wahlvorstand gab durch Aushang vom 21.11.1980 die fünf Kandidaten bekannt. Durch weitere Aushänge gab er den Zeitpunkt der Wahl bekannt.

Das vom Wahlvorstand erstellte Wählerverzeichnis führte die 38 Wahlberechtigten in fortlaufender Nummerung, ohne Trennung nach Angestellten und Arbeitern, mit Namen und Vornamen auf. Die Ordensschwestern waren unter den Nummern 31 bis 38 unter ihrem Ordensnamen aufgeführt. Von diesen Ordensschwestern waren als Krankenschwestern Beschäftigt Schwester Oberin … und die Schwestern …, und … Schwester … ist nicht im Besitz eines Schwesterexamens, jedoch seit vielen Jahren als Krankenschwester tätig.

Die Wahl vom 2.1.1981 hatte folgendes Ergebnis:

Wahlberechtigte Personen

38

gültig abgegebene Stimmzettel

28

Es entfielen auf

19 Stimmen

19 Stimmen

19 Stimmen

13 Stimmen

10 Stimmen

80 Stimmen

Der Wahlvorstand stellte fest als Mitglieder des Personalrats die Beschäftigten … und als Ersatzmitglieder die Beschäftigten Schwester …

Die Antragsteller haben am 18.1.1981 das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Sie haben beantragt, die Personalratswahl vom 2.1.1981 für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl leide an wesentlichen Verfahrensfehlern. Der Wahlvorstand hätte vom bisherigen Personalrat bestimmt werden müssen. Die Ordensschwestern seien zu Unrecht als wahlberechtigt behandelt worden. Die Auszählung bei der Abstimmung über die Durchführung einer gemeinsamen Wahl vom 24.11.1980 sei fehlerhaft gewesen, da die Antragstellerin zu 2 keine Stimme abgegeben habe. Das Wählerverzeichnis hätte getrennt nach der Gruppe der Beamten, Angestellten und Arbeiter angelegt werden müssen. Dabei hätten der jeweilige Geburtstag und die Amts- und Funktionsbezeichnung angegeben werden müssen. Es h...

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