Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung der Personalvertretung. Arbeitszeit der Lehrer. Regelstundenmaßerlass. Altersermäßigung der Unterrichtsdeputate. allgemeine Regelungen. beamtenrechtliche Regelungen. Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Beteiligungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Ob eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist vor allem nach dem Gewicht und der Bedeutung zu beurteilen, die dem Inhalt der Regelung vom Blickwinkel der bestehenden Rechtsordnung her zukommen.
2. Weitere Gesichtspunkte zur Bestimmung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG sind das Gewicht der Interessen, welche die von den Gewerkschaften und Berufsverbänden vertretenen Personengruppen haben, die Zahl der zu erwartenden Anwendungsfälle und erhebliche Interessen des Dienstherrn, die zugleich Interessen der Allgemeinheit darstellen (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1980 – IV 5/78 –, PersV 1980, 521).
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 84; LBG § 120 Abs. 1, 3 S. 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 22.09.2003; Aktenzeichen PL 21 K 1/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 22. September 2003 – PL 21 K 1/03 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg betreffenden Verwaltungsvorschrift (Regelstundenmaßerlass), die zum Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geführt hat, der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.
Mit Schreiben vom 06.12.2002 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte und führte aus, er habe aus der allgemeinen Presse von der zum 01.02.2003 im Rahmen der Sparbeschlüsse der Landesregierung beabsichtigten Änderung des Regelstundenmaßerlasses gehört und halte die damit verbundene Erhöhung der Pflichtstunden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG für mitbestimmungspflichtig. Er beantrage daher die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Daraufhin teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem 12.12.2002 mit, die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift enthalte nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze, so dass ein Anhörungsverfahren nach § 120 LBG geboten sei. Deshalb komme gemäß § 84 LPVG die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 20.12.2002 hielt der Antragsteller gegenüber der Beteiligten an seiner gegenteiligen Auffassung fest.
Am 29.01.2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt festzustellen, dass (1.) die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg” (Regelstundenmaßerlass), mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geregelt wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Hebung der Arbeitsleistung unterliegt und dass (2.) diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen unterliegt. Er hat geltend gemacht, die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab vollendetem 55. Lebensjahr werde durch die Änderung auf Lehrpersonen ab vollendetem 60. Lebensjahr reduziert. Lehrkräfte in der Altersgruppe vom 55. bis 60. Lebensjahr müssten eine Unterrichtsstunde mehr leisten. Eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung zum Ziel habe, liege deshalb vor. Bei dem Regelstundenmaßerlass handele es sich auch um eine dem Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegende Verwaltungsanordnung, da der Erlass die innerdienstlichen und persönlichen Angelegenheiten der dadurch betroffenen Beschäftigten regele. Allerdings sei die Mitbestimmung gegenüber dem Mitwirkungsrecht wohl vorrangig. Die Mitbestimmungssperre des § 84 LPVG greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG nicht erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten fehle es bei der beabsichtigten Maßnahme an der danach gebotenen grundsätzlichen Bedeutung. Daran fehle es schon deshalb, weil es sich nicht um eine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse aller Landesbeamten handele. Die Regelung betreffe weder alle Beamten des Kultusministeriums noch alle Lehrer, sondern lediglich diejenigen ab dem 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, und unter diesen nur die Vollbeschäftigten. Es gehe deshalb allein um eine Detailregelung bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitvorschriften auf eine spezifische Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer.
Die beteiligte Dienststellenleiterin hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Kultusmi...