Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Bestimmung der Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung der Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden muß der Personalrat diejenigen im Personalrat vertretenen Gruppen berücksichtigen, die nicht den Vorsitzenden stellen. Davon kann er hinsichtlich einer Gruppe nur absehen, wenn die Vertreter dieser Gruppe im Personalrat darauf verzichten. Der Verzicht der Vorstandsmitglieder dieser Gruppe reicht dazu nicht aus.
Normenkette
BPersVG § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 14.12.1982; Aktenzeichen B-PVG 20/82) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1982 – B-PVG 20/82 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der im Mai 1982 gewählte Personalrat des Bahnhofs … (Beteiligter zu 1) besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder sind Vertreter der Beamtengruppe, darunter die Antragsteller zu 2 und 3, ein Mitglied ist Vertreterin der Angestelltengruppe, zwei Mitglieder sind Vertreter der Arbeitergruppe, darunter der Antragsteller zu 1. Alle drei Antragsteller sind Mitglieder der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten, Arbeiter und Angestellte (GDBA).
Der Vorstand des Beteiligten zu 1 besteht aus einem Vertreter der Beamtengruppe, der Vertreterin der Angestelltengruppe und einem Vertreter der Arbeitergruppe. Der Vertreter der Arbeitergruppe im Vorstand wurde durch Losentscheid ermittelt. Alle Mitglieder des Vorstandes gehören der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) an.
Nach der Wahl des Vorstandes bestimmte der Beteiligte zu 1 am 13.5.1982 durch Mehrheitsentscheidung, daß das Vorstandsmitglied der Beamtengruppe … den Vorsitz im Personalrat übernimmt. Zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmte der Beteiligte zu 1 das dem Vorstand nicht angehörende Mitglied der Beamtengruppe Bundesbahnobersekretär … (GdED). Das nicht dem Vorstand angehörende Mitglied der Arbeitergruppe, der Antragsteller zu 1, hatte für dieses Amt vergeblich kandidiert. Zur zweiten Stellvertreterin des Vorsitzenden wurde die Vertreterin der Angestelltengruppe bestimmt. Das Mitglied der Arbeitergruppe im Vorstand und die Vertreterin der Angestelltengruppe hatten es abgelehnt, sich zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmen zu lassen.
Die drei Antragsteller haben im August 1982 das Verwaltungsgericht Karlsruhe – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Sie haben die Feststellung beantragt, daß die Wahl des Vertreters der Beamtengruppe … zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 ungültig ist. Nach dem Verzicht des Vertreters der Arbeitergruppe im Vorstand auf das Amt des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden hätte der Antragsteller zu 1 zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt werden müssen, da er bereit gewesen sei, dieses Amt zu übernehmen.
Der Beteiligte zu 1 ist entgegengetreten. Da kein Mitglied des Vorstandes bereit gewesen sei, das Amt des ersten Stellvertreters des Vorsitzenden zu übernehmen, habe der Personalrat ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen können. In einem solchen Fall sei der Personalrat bei der Auswahl des ersten Stellvertreters frei.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 14.12.1982 die Wahl des Bundesbahnobersekretärs … zum Stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 für ungültig erklärt. Bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden seien gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehöre, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichteten. Da der Vorstand die laufenden Geschäfte führe und auch sonst die Arbeit im Personalrat maßgebend beeinflusse, wolle der Gesetzgeber damit sicherstellen, daß grundsätzlich alle in der Dienststelle vertretenen Gruppen bei der Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter berücksichtigt würden. Der Verzicht allein des Gruppenvertreters im Vorstand auf ein solches Amt reiche nicht aus.
Der Beteiligte zu 1 hat fristgerecht die vorliegende Beschwerde eingelegt und begründet. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.1982 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
In § 32 Abs. 2 Satz 3 BPersVG heiße es zur Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden: „Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.” Der Begriff Vertreter dieser Gruppen sei im Sinne der Vertreter dieser Gruppen im Vorstand zu verstehen. Aus der Mehrzahl „die Vertreter dieser Gruppen” könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden, da hier bereits die Gruppen in der Mehrzahl genannt seien, denen notwendig mehrere Vertreter im Vorstand zugeordnet seien. Sei demnach kein Mitglied des Vorstandes bereit gewesen, das Amt eines ersten Stellvertreters des Vorsitzenden zu übernehmen, so könne der Personalrat j...