Entscheidungsstichwort (Thema)
heimrechtliche Entscheidung
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Urteil vom 26.02.2003; Aktenzeichen 3 K 1082/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Februar 2003 – 3 K 1082/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG für die testamentarische Zuwendung einer inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin.
Die Klägerin, die die von Erzbischof L. gegründete Priesterbruderschaft P. in Deutschland vertritt, ist Eigentümerin des Seniorenheims J. in S., das von dem ihr religiös nahestehenden Verein K. betrieben wird.
Am 06.03.1999 zog Frau H. St. in das Seniorenheim ein, die mit Testament vom 23.06.1998 die Klägerin als ihre Erbin eingesetzt hatte. Dies hatte der Heimleiter im Januar 1999 erfahren und danach bei der Heimaufsichtsbehörde angerufen, um zu erörtern, ob die Behörde, wie schon früher, die Auffassung vertrete, dass § 14 Abs. 1 HeimG auf die Klägerin Anwendung finde, und ob bei testamentarischen Verfügungen von Heimbewerbern zu Gunsten der Klägerin Ausnahmegenehmigungen erteilt werden könnten.
Am 22.03.1999 stellte der Heimleiter bei der Heimaufsichtsbehörde den schriftlichen Antrag, generell festzustellen, dass von Heimbewohnern zu Gunsten der Klägerin errichtete Testamente dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG nicht unterfielen. Hilfsweise beantragte er, für den Fall der Frau St. eine Ausnahme nach § 14 Abs. 6 HeimG zu genehmigen. Am 24.04.1999 verstarb Frau St..
Mit Bescheid vom 24.05.2000 untersagte die Heimaufsichtsbehörde der Klägerin, sich von oder zu Gunsten von Bewohnern des Seniorenheims J. Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, und lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG im Fall St. ab. Aus der maßgeblichen Sicht der Heimbewohner sei die Klägerin Träger des Seniorenheims, so dass § 14 Abs. 1 HeimG, auch wegen der engen tatsächlichen Beziehungen und der Abhängigkeit des Vereins K. von der Klägerin, entsprechend auf die Klägerin anzuwenden sei. Eine bereits vor dem Einzug in das Heim errichtete letztwillige Verfügung unterliege nach dem Einzug in das Heim § 14 HeimG. Eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Leistung bereits versprochen worden sei; eine rückwirkende Heilung sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle das Testierverbot des § 14 HeimG eine verhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar und diene legitimen Gemeinwohlzielen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anwendung des § 14 HeimG auf sie wandte und hilfsweise die Ansicht vertrat, bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu haben. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2001 unter Vertiefung der Ausführungen der Heimaufsichtsbehörde als unbegründet zurück.
Am 17.07.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 14 HeimG solle die Heimbewohner schützen, zu seinem Schutzbereich gehöre daher auch deren Testierfreiheit. Das Tatbestandsmerkmal „versprechen oder gewähren lassen” sei deshalb bei einseitigen testamentarischen Verfügungen eng auszulegen und setze Einvernehmen zwischen Bewohner und Bedachtem voraus. Dafür sei die Kenntnis des Bedachten von der Verfügung, das Wissen um diese Kenntnis auf Seite des Verfügenden sowie ein Annahmetatbestand aus Sicht des Verfügenden erforderlich. Grundsätzlich stehe es dem Testierenden frei, ob er dem Heimträger das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung offenbaren wolle. Offenbare er sie, müsse es dem Heimträger auch nach Erlangung dieser Kenntnis möglich sein, eine Genehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG herbeizuführen. Die Frage, ob und wie viel Zeit zwischen Kenntnis und Einvernehmen liegen könne, um die Antragsfrist nach § 14 Abs. 6 HeimG nicht zu versäumen, sei bislang nicht geklärt. § 14 HeimG sei erst mit Aufnahme des Bewohners in das Heim anwendbar; vorher habe kein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verlangt werden können. Es spreche viel dafür, dem Heimträger nach Kenntnis von der testamentarischen Verfügung entsprechend § 1944 Abs. 1 BGB eine sechswöchige Frist für die Stellung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung zuzubilligen. Frau St. habe seit Dezember 1998, zunächst allerdings vorrangig an ihrem Wohnort W., nach einem Pflegeheimplatz gesucht. Nur vorsorglich habe ihr Betreuer auch beim Seniorenheim J. angefragt. Ende Februar/Anfang März 1999 habe sich der Zustand von Frau St. soweit verschlimmert, dass von einem Notfall habe ausgegangen werden müssen. Der Heimleiter habe Frau St. dann einen Anfang März freiwerdenden Pflegeh...