Entscheidungsstichwort (Thema)
Imissionsschutzrecht. Anspruch auf Einschreiten. Schädliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen. Rücksichtnahmegebot. Richtwerte bei Kleinfeuerungsanlagen. Verpflichtung zu immissionschutzrechtlicher Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des immissionsschutzrechtlich zulässigen Betriebs einer Hausfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 15 Kw.
Normenkette
BImSchG §§ 24, 22 Abs. 1, 3; 1. BImSchV
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 04.11.1987; Aktenzeichen 16 K 1368/86) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. November 1987 – 16 K 1368/86 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlaß immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber dem Beigeladenen.
Der Kläger bewohnt das Gebäude … das seit 1968/69 mit einem Anbau versehen ist, auf dem sich eine Terrasse befindet. Auf dem westlichen Nachbargrundstück straße … befindet sich das – ebenfalls um einen Anbau erweiterte – Wohnhaus des Beigeladenen. Auf dem Dach des in den Jahren 1950/1955 baurechtlich genehmigten Anbaues dieses Gebäudes sind zwei Kaminköpfe errichtet, die ungefähr die halbe Höhe des – ausgebauten – Dachgeschosses des Hauses … erreichen. Die Kamine sind Bestandteile zweier bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Holz und Kohle zu befeuernden und vom Beigeladenen betriebenen Heizungsanlagen. Der Abstand der beiden Schornsteine von der Grenze zum Grundstück des Klägers beträgt 6 bis 7 m, der Abstand zum Gebäude des Klägers im Bereich der Terrasse 7 bis 8 m. Die Terrasse liegt etwa 2 m tiefer als die – ungefähr 8 m über dem Erdboden befindlichen – Mündungen der Schornsteine.
Nachdem sich der Kläger bereits in den Jahren 1976 und 1978 über Rauchgasbelästigungen infolge der Heizungsanlagen des Beigeladenen beim Landratsamt Esslingen beschwert hatte, reichte er am 27.12.1983 dort erneut eine Beschwerde ein. Die daraufhin eingeholte Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 16.3.1984 kam, nachdem mehrere Überprüfungen zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen worden waren, zu dem Ergebnis, die Feuerstätten würden ordnungsgemäß betrieben und Belästigungen durch Ruß oder Rauch seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Mit Schreiben vom 17.4.1984 teilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger unter Bezugnahme auf diese Überprüfungen mit, ein Verstoß gegen Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG liege nicht vor und es bestehe deshalb keine Möglichkeit, den Betrieb der Feuerungsanlagen zu beanstanden oder eine Erhöhung der Schornsteine anzuordnen.
Aufgrund einer Weisung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg vom 21.12.1984, bat das Landratsamt im Wege der Amtshilfe die Landesanstalt für Umweltschutz, die Immissionsverhältnisse an den Fenstern des Gebäudes des Klägers bei verschiedenen Windrichtungen feststellen zu lassen. Nach einer Ortsbesichtigung erstellte die Landesanstalt daraufhin am 11.07.1985 eine „Immissionsprognose”, in der von dem Sachverständigen Dr. K. ausgeführt wird, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Feuerungsanlage könnten in der Nachbarschaft weder gesundheitsgefährdende noch erheblich belästigende Immissionen an Staub, Schwefeldioxid, Stickoxiden, Kohlenmonoxid, Formaldehyd und Phenol auftreten. Aufgrund einer Analyse der entnommenen Ascheprobe kommt das Gutachten außerdem zu dem Ergebnis, beim letzten Betrieb sei Kohle verbrannt worden; Hinweise auf Abfälle seien nicht gefunden worden.
Am 28.3. und 22.5.1985 führte das Landratsamt nach fernmündlichen Beschwerden des Klägers Ortsbesichtigungen durch. Am 28.3.1985 wurde etwa 5 Minuten lang leichter hellgrauer, senkrecht hochsteigender Rauch festgestellt. Am 22.5.1985 wurden keine Emissionen wahrgenommen.
Unter Berufung auf das Gutachten der Landesanstalt für Umweltschutz und die bisherigen behördlichen Erkenntnisse teilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger mit Schreiben vom 20.8.1985 mit, daß erhebliche Belästigungen der Umgebung infolge der Feuerungsanlagen nicht nachweisbar seien, so daß sich Anordnungen aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetz es gegenüber dem Beigeladenen nicht rechtfertigen ließen.
Wegen weiterer Beschwerden des Klägers und einer erneuten Weisung des Umweltministeriums führte das Landratsamt am 17.01.1986 einen Ortstermin mit den Beteiligten durch, an dem u. a. auch der Bezirksschornsteinfegermeister und der Sachverständigen Dr. K. von der Landesanstalt für Umweltschutz teilnahmen. Um auftretende Rauchentwicklungen feststellen zu können, wurde einer der beiden Öfen angeheizt. Laut Aktenvermerk des Landratsamts vom 3.02.1986 war anfänglich stärkere Rauchbildung zu beobachten; nach der Anheizphase war eine Rauchentwicklung kaum noch wahrnehmbar.
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