Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. sonstiges Dienstrecht. Mitwirkung. schriftliche Mißbilligung. Mißbilligung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 2 LPVG ist der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme – hier einer schriftlichen Mißbilligung – rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Den an diese Inkenntnissetzung zu stellenden Anforderungen genügt es nicht, wenn dem Beamten bei der Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses disziplinarrechtlicher Vorermittlungen lediglich zu verstehen gegeben wird, sein Verhalten werde für ihn Konsequenzen haben.
Normenkette
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 3, § 75 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Urteil vom 14.09.1988; Aktenzeichen 1 K 128/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. September 1988 – 1 K 128/87 – geändert. Es wird festgestellt, daß die schriftliche Mißbilligung der Autobahnpolizeidirektion Freiburg vom 11. Juli 1986 rechtswidrig ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 1/11 und der Beklagte zu 10/11.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine schriftliche Mißbilligung.
Er ist als Polizeihauptmeister in der Verkehrsmeßgruppe des technischen Zuges der Autobahnpolizeidirektion Freiburg tätig. Unter dem 18.11.1985 fertigte er eine Ordnungswidrigkeitsanzeige an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Freiburg wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit. Ferner fertigte er einen Bericht an das Landratsamt Emmendingen und regte an, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers medizinisch-psychologisch zu überprüfen. In der Anlage zur Ordnungswidrigkeitsanzeige wies er auf die Unterrichtung des Landratsamtes hin.
Der stellvertretende Leiter der Autobahndirektion, ein weiterer Vorgesetzter des Klägers, nahm den Bericht an das Landratsamt aus dem Geschäftsgang und gab dem hierzu einbestellten Kläger am 26.11.1985 zu verstehen, daß für eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit kein Grund gegeben sei. Sodann vernichtete er das Original des Berichts und er wies den Kläger an, eine neue Ordnungswidrigkeitsanzeige zu fertigen, die keinen Hinweis auf die Unterrichtung des Landratsamtes enthält. Darauf legte der Kläger eine Ordnungswidrigkeitsanzeige vor, die er jedoch nicht unterschrieb. Nachdem der weitere Vorgesetzte dem Kläger diesen Vorgang am 12.12.1985 mit der Weisung zurückgegeben hatte, die fehlende Unterschrift nachzuholen, gab dieser am folgenden Tag die ursprüngliche, bereits von ihm unterschriebene Anzeige nebst Anlage sowie eine Kopie des Berichts an das Landratsamt in den Geschäftsgang.
Am 19.12.1985 ordnete der weitere Vorgesetzte an, den Kläger zu einer schriftlichen Erklärung seines Verhaltens aufzufordern. Da der Kläger vom 20. bis 30.12.1986 dienstunfähig erkrankt war, wurde er bei Wiederantritt seines Dienstes durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten am 31.12.1985 gegen 8.00 Uhr aufgefordert, sich bis 12.00 Uhr schriftlich dazu zu äußern, weshalb er nun erneut gegen den Probanden die Überprüfung seiner Eignung als Kraftfahrzeugführer mit einer Fotokopie seiner Originalmeldung anstrengt und die konkreten Beweis anzeichen darzustellen, die nach seiner Feststellung die Überprüfung des Probanden erforderlich machen. Die Bitte des Klägers, die Stellungnahme erst am folgenden Arbeitstag abgeben zu können, wurde abgelehnt. Hierauf erklärte der Kläger, daß er keine Stellungnahme abgeben könne.
Im Hinblick auf diese Weigerung ordnete der Leiter der Autobahnpolizeidirektion unter dem 23.1.1986 disziplinarrechtliche Vorermittlungen an. Am 19.6.1986 gab er dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen bekannt. Unter dem 2.7.1986 wurde der Kläger um eine Erklärung gebeten, ob er vor Entscheidung der Disziplinarangelegenheit die Mitwirkung des Personalrates wünsche.
Durch Verfügung vom 11.7.1986 stellte die Autobahnpolizeidirektion das Disziplinarverfahren ein. Zugleich wurde das Verhalten des Klägers mißbilligt. Zur Begründung wurde herausgestellt, daß er am 31.12.1985 eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt habe. Dies stelle ein Dienstvergehen dar. Die gemäß der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eingelegte Beschwerde des Klägers wies die Landespolizeidirektion Freiburg durch Bescheid vom 20.11.1986 zurück. Die weitere Beschwerde des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg durch Bescheid vom 6.4.1987 zurück. Den gemäß der erteilten Rechtsmittelbelehrung gestellten Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nahm der Kläger später zurück.
Am 13.7.1987 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Er hat sinngemäß beantragt, die schriftliche Mißbilligung der Autobahnpolizeidirektion Freiburg vom 11.7.1986 und die darin enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die schriftliche Mißbilligung und die darin enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens rechtswidrig i...