Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Abgaben. Rundfunkgebühren. Konkursvorrecht
Leitsatz (amtlich)
Für die Rundfunkgebühren besteht im Konkurs des Gebührenschuldners das für Abgaben und Leistungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO geltende Vorrecht.
Normenkette
KO § 61 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 03.02.1988; Aktenzeichen 16 K 3011/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Februar 1988 – 16 K 3011/86 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Konkursvorrechts für rückständige Rundfunkgebühren.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma I. GmbH; das Konkursverfahren war am 28.06.1985 eröffnet worden. Der Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, hatte rückständige Rundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1984 bis Juni 1985 in Höhe von DM 9.239,55 einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten unter Geltendmachung des Vorrechts gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung – KO – zur Konkurstabelle angemeldet. Nachdem der Kläger das Vorrecht bestritten hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1986 gegenüber dem Kläger fest, daß die angemeldeten Forderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bevorrechtigt seien.
Am 07.10.1986 hat der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Begehren der Aufhebung des Feststellungsbescheids erhoben. Zur Begründung hat er darauf abgehoben, daß es sich bei den Rundfunkgebühren um das Entgelt für Leistungen der Rundfunkanstalten handele. Diese Vergütungsansprüche seien im Konkurs des Gebührenpflichtigen mit derselben Rangklasse zu befriedigen wie die Forderungen sonstiger Gläubiger, die Leistungen an den Gebührenschuldner erbracht hätten und denen kein besonderes Konkursvorrecht zustehe. Die Rundfunkanstalten zählten nicht zu den öffentlichen Verbänden i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO. Die Vorrechte seien eng auszulegen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten mit der Begründung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien den in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO genannten Institutionen gleichzusetzen.
Der Beklagte hat die geltend gemachte Forderung unter Berücksichtigung eines Zeitraums von nur einem Jahr auf DM 6.689,30 reduziert und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch Urteil vom 03.02.1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im übrigen das Verfahren eingestellt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Klage sei zulässig, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei hier ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte, der auch über den Widerspruch zu entscheiden gehabt hätte, irrtümlich der Auffassung gewesen sei, daß es der Einlegung eines Widerspruchs vor Erhebung der Anfechtungsklage nicht bedurft habe. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Beklagte in rechtmäßiger Weise über das Konkursvorrecht durch Verwaltungsakt entschieden habe. Das gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO in Anspruch genommene Konkursvorrecht des Beklagten für die rückständigen Rundfunkgebühren bestehe, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten öffentliche Verbände i.S.d. Vorschrift seien. Der Begriff des Verbandes sei nicht nur auf die mitgliedschaftlich verfaßten Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst zu beschränken, sondern umfasse auch diejenigen mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betrauten öffentlich-rechtlichen Anstalten, die auf der Trägerschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beruhten, die mit anderen Worten gewissermaßen ihr Bestandteil seien. Bei den Rundfunkgebühren handele es sich auch um Abgaben und Leistungen, die dem Zweck der Erzielung von Einnahmen für die Deckung des Finanzbedarfs der begünstigten öffentlichen Verbände dienten.
Gegen das ihm am 17.03.1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.04.1988 Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.02.1988 zu ändern und den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.1986 in der geänderten Fassung aufzuheben.
Er wiederholt seine Auffassung, daß der Beklagte kein öffentlicher Verband i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Konkursrecht und die allgemein anerkannte enge Auslegung der Vorrechte verbiete die vom Verwaltungsgericht unzureichend begründete Subsumtion.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er wiederholt im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu R...