Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung eines Kindes in Tagespflege. Aufwandsersatzanspruch der Tagespflegeperson. Aufwendungsersatz nach § 23 III SGB VIII
Leitsatz (amtlich)
In den Fällen der Vermittlung der Tagespflegeperson sind für den Aufwendungsersatzanspruch der Tagespflegeperson Voraussetzung, aber auch ausreichend, dass die Eignung der Tagespflegeperson und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege vorliegen.
Normenkette
SGB VIII § 23 Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1-2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 2 K 3699/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2001 – 2 K 3699/99 – geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufwendungs- und Kostenersatz für die Tagespflege der Kinder V. und A. … in der Zeit vom 16.4.1998 bis 23.7.1998 zu leisten.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Frau H. stellte am 9.4.1998 beim Jugendamt des Beklagten den Antrag auf Förderung ihrer beiden Kinder in einer geeigneten Tagespflegestelle. Das Jugendamt des Beklagten vermittelte Frau K., die Klägerin, als Tagespflegemutter. Diese betreute die Kinder von Frau H. in der Zeit vom 16.4. bis 23.7.1998.
Bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindet sich ein Schreiben der für Frau H. zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an dessen Außenstelle in Sinsheim vom 19.4.1998, in dem diese u.a. folgendes ausführt: „Frau K. ist eine erfahrene Tagesmutter und geeignet, die angemessene Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Kindesmutter wird die Kostenübernahme der Tagespflege unsererseits befürwortet.”
Am 19.4.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Auszahlung des Pflegegeldes nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Das hierbei verwendete Antragsformular hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„Eine Kostenzusage kann nur schriftlich erfolgen. Sollten von Seiten des Jugendamtes die Kosten nicht übernommen werden, bleiben die antragsberechtigten Eltern gegenüber der Pflegeperson kostenerstattungspflichtig.
Uns ist bekannt, dass öffentliche Mittel bis zu dem Tage der Entlassung aus der Unterbringungsfamilie und nur im Fall der Bedürftigkeit gewährt werden.”
Frau H. wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 26.5.1998 und 20.7.1998 aufgefordert, Unterlagen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Nachdem dies nach Ansicht des Beklagten nicht in ausreichendem Maße erfolgt war, lehnte er einen – von Frau H. ausweislich der Akten nicht gestellten – Antrag auf Übernahme der Tagespflegekosten mit Bescheid vom 1.9.1998 ab Den Widerspruch von Frau H. wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.1999 zurück, gegen den Klage nicht erhoben wurde.
Den Antrag der Klägerin vom 19.4.1998 auf Auszahlung des Pflegegeldes nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beschied der Beklagte nicht. Er vertrat die Ansicht, dass ein eigener Rechtsanspruch der Tagesmutter auf Förderung von Kindern in Form von Tagespflege nicht bestehe. Aufgrund des fehlenden Rechtsanspruchs der Tagesmutter sei eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 19.4.1998 auch nicht erforderlich.
Am 28.12.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihr gegenüber die Kosten der Tagespflege für die Kinder V. und A. … in der Zeit vom 16.4.1998 bis 23.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu übernehmen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, § 23 Abs. 3 SGB VIII räume der Tagespflegeperson einen eigenen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe ein. Für den Fall, dass sich für sie aus dieser Vorschrift keine Anspruchsberechtigung herleiten lasse, könne sie ihr Begehren auf Erstattung der Kosten auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch stützen, weil das Jugendamt des Beklagten gegen die Beratungspflicht nach § 23 Abs. 2 SGB VIII verstoßen habe und ihr deswegen ein Schaden entstanden sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Tagespflege für das Wohl der Kinder von Frau H. und auch die Geeignetheit der Klägerin sei von seinem Jugendamt bestätigt worden. Nach § 23 SGB VIII stünde der Tagesmutter jedoch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Anspruchsberechtigt sei vielmehr allein die Personenberechtigte. Da jedoch deren wirtschaftliche Verhältnisse wegen fehlender Mitwirkung nicht abschließend hätten überprüft werden können, habe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Tagespflege abgelehnt werden müssen. Ein Versäumnis bei der Beratung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin sei unter Wahrung des Datenschutzes über den jeweiligen Sachstand informiert worden.
Mit Urteil vom 30.5.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne ihr Begehren im ...