Rz. 568
Die Anteilsübertragung ist ein Verfügungsgeschäft gemäß §§ 398, 413 BGB, das grundsätzlich formlos wirksam ist, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vorschreibt. Solange keine Missbrauchsabsicht vorliegt, gilt die Formfreiheit selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen überwiegend aus Grundeigentum und GmbH-Anteilen besteht.
Bei einem Kaufvertrag über den Erwerb eines in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen Unternehmens kann sich die Pflicht zur notariellen Beurkundung unter Umständen aus § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ergeben. Denn in diesem Fall kann die Verpflichtung zur Abtretung der GmbH-Anteile mit der Abtretung der Kommanditanteile derart eng miteinander verbunden sein, dass sie beide Teile einer Gesamtvereinbarung sind und daher der notariellen Beurkundung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bedürfen.
Die Formnichtigkeit der Vereinbarung wird durch die notarielle Beurkundung der Abtretung der GmbH-Anteile gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt.
Gegenstand der Anteilsübertragung eines Kommanditanteils ist die Mitgliedschaft. Rechtsfolge der Anteilsübertragung ist, dass alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf den neuen Gesellschafter (Erwerber) übergehen. Auch aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -verpflichtungen) des Altkommanditisten gehen im Zweifel auf den neuen Gesellschafter über, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Niederschlag bereits im Rechenwerk der Gesellschaft gefunden haben, insbesondere aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Altkommanditisten ersichtlich sind.
Rz. 569
Anders als beim Ausscheiden eines Gesellschafters und Neueintritt eines anderen Gesellschafters aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages bleibt hier die Identität der Mitgliedschaft gewahrt. Es entsteht folglich auch keine zusätzliche Einlageverpflichtung des neuen Gesellschafters. Ihm wird vielmehr die von seinem Rechtsvorgänger geleistete Einlage zugerechnet. Das ist insbesondere bei der Abtretung eines Kommanditanteils von Bedeutung, da die beschränkte Haftung eines Kommanditisten davon abhängt, dass er seine Einlageleistung erbracht hat.
Rz. 570
Damit es für Dritte ersichtlich ist, dass ein neuer Kommanditist nicht aufgrund eines rechtlich selbstständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern, sondern kraft Anteilsabtretung als Rechtsnachfolger des ausgeschiedenen Kommanditisten der Gesellschaft angehört, ist neben dem Eintritt auch die Rechtsnachfolge des neuen Kommanditisten beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden ("als Rechtsnachfolger", "im Wege der Sonderrechtsnachfolge"). Dieser sog. Nachfolgevermerk verhindert, dass im Rechtsverkehr aufgrund der Registerlage der Eindruck entsteht, zu dem Altkommanditisten sei noch ein weiterer Kommanditist mit einer weiteren Haftsumme hinzugekommen. Fehlt ein solcher Nachfolgevermerk im Handelsregister, kann dies für den Altkommanditisten haftungsrechtlich von Nachteil sein. Zur Anmeldung der Rechtsnachfolge beim Handelsregister ist die Versicherung der Altgesellschafter erforderlich, dass dem ausscheidenden Kommanditisten eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder versprochen noch gewährt worden ist.
Da der zur Begrenzung der Haftung des Alt- und des Neukommanditisten führende Nachfolgevermerk zwar in das Handelsregister einzutragen, jedoch gemäß § 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB nicht mehr bekannt zu machen ist, tritt die gegenüber Dritten wirksame Haftungsbegrenzung auch ohne deren Kenntnis hiervon ein.