Rz. 609
Allgemeines
Die Rechtsnachfolge im Fall des Todes eines Kommanditisten kann gemäß § 177 HGB gesellschaftsvertraglich abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. So kann die Vererbbarkeit des Kommanditanteils ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft wird in diesem Fall von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt, ihnen wächst der Anteil des verstorbenen Kommanditisten zu, und dessen Erben erwerben einen möglichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, § 738 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 1922 Abs. 1 BGB.
Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG können auch vereinbaren, dass nur bestimmte Erben in die Gesellschafterstellung nachrücken sollen (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, siehe Rn. 610) oder dass bestimmten Personen, die nicht Erben sein müssen, ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft eingeräumt wird (sog. Eintrittsklausel, siehe Rn. 577).
Rz. 610
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Hat ein Kommanditist mehrere Erben und lässt der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG die Nachfolge in den Kommanditanteil nur für einen von ihnen zu (qualifizierte Nachfolgeklausel), erwirbt dieser mit dem Tod des Kommanditisten den Anteil unmittelbar und im Ganzen, unabhängig von der Höhe seiner Erbquote.
Hat z. B. der Kommanditist A in seinem Testament bestimmt, dass seine Tochter B ¾ und sein Sohn C ¼ seines Vermögens erben, und ist C im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger des A genannt, dann erwirbt C die Kommanditbeteiligung des A unmittelbar und im Ganzen mit dem Todesfall. Liegt die vererbte Beteiligung wertmäßig über dem der Erbquote entsprechenden Anteil am Gesamtnachlass, ist C erbrechtlich Ausgleichsansprüchen der B ausgesetzt. Denn bei der Erbauseinandersetzung zählt der Wert der Beteiligung mit.
Rz. 611
Erbrechtliche Ausgleichsansprüche können dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachfolger als Alleinerbe eingesetzt wird oder ihm die Kommanditbeteiligung im Wege eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) zugewandt wird. Letzteres hat zur Folge, dass der Wert der Beteiligung bei der Erbauseinandersetzung nicht zu Lasten des Nachfolgers in Ansatz gebracht wird. Aber auch unter diesen Umständen können noch mögliche erbrechtliche Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachfolger entstehen.
Rz. 612
Der unmittelbare Erwerb einer Kommanditbeteiligung aufgrund einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erfolgt nur dann, wenn der im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger Benannte auch gleichzeitig Erbe ist. Denn der Gesellschaftsvertrag begründet nur die Verpflichtung der Gesellschafter, die Nachfolgeregelung eines Mitgesellschafters anzuerkennen. Der Vollzug einer derartigen gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung setzt immer voraus, dass der Nachfolger durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder gesetzlicher Erbe (§§ 1924 ff. BGB) des Kommanditisten ist.
Rz. 613
Daraus folgt, dass der Gesellschaftsvertrag und die letztwillige Verfügung eines Gesellschafters abgestimmt sein müssen, da andernfalls die im Gesellschaftsvertrag beabsichtigte Nachfolge nicht zu realisieren ist. So darf z. B. nicht im Gesellschaftsvertrag bestimmt sein, dass im Fall des Todes des Kommanditisten A sein Sohn C den Gesellschaftsanteil erwirbt, während im Testament des A seine Tochter B als Alleinerbin eingesetzt ist. Richtigerweise hätte A auch C in seinem Testament bedenken müssen. Scheitert die gesellschaftsvertraglich festgelegte Nachfolgeregelung daran, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Personen nicht Erben geworden sind, kann diese Nachfolgeklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in eine Eintrittsklausel umgedeutet werden.
Rz. 614
Eintrittsklausel
Eine Eintrittsklausel ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die einer bestimmten Person das Recht einräumt, in die Gesellschaft einzutreten. Sie ist ein sog. Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB. Sie verschafft dem Nachfolger – der nicht gleichzeitig Erbe des Verstorbenen zu sein braucht – einen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter auf Aufnahme in die Gesellschaft. Der Nachfolgerkommanditist per Eintrittsklausel wird also nicht wie bei der Nachfolgeklausel automatisch mit dem Tod des Kommanditisten Gesellschafter, sondern erst durch Aufnahme in die Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter aufgrund eines Aufnahmevertrages.
Rz. 615
Der Gesellschaftsvertrag kann den Abschluss des Aufnahmevertrages erleichtern. Haben die übrigen Gesellschafter schon im Gesellschaftsvertrag das Angebot zur Aufnahme an den Eintrittsberechtigten erklärt, braucht dieser das Angebot nur noch anzunehmen, um Gesellschafter zu werden. Die Rechtsstellung des Eintretenden in der Gesellschaft ist grundsätzlich vom Gesellschaftsvertrag abhängig. Enthält dieser hierzu keine Bestimmungen, ist davon auszugehen, dass der neue Kommanditist die Stellung des verstorbenen Kommanditisten innehaben soll. Den neuen Kommanditisten trifft eine eigene Einlageverpflichtung. Im Zweifel führt die Ausübung des Eintrittsrechts ...