Leitsatz

Heimliche Videoüberwachung des Stellplatzes eines Eigentümers zur Ermittlung von Vandalismustätern ist unzulässig (keine Beweisverwertung)

 

Normenkette

(§ 284 ZPO)

 

Kommentar

Die verdeckte Videoüberwachung des Stellplatzes eines Eigentümers in der Tiefgarage zum Zweck der Ermittlung evtl. Täter, die in der Vergangenheit seinen Pkw beschädigt haben, ist wegen des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitbenutzer nicht statthaft. Die mitgeschnittenen Bänder sind im Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten weder direkt noch über den Umweg einer Vernehmung von Personen über den Inhalt der Aufzeichnungen verwertbar, mit der Folge, dass der Geschädigte mangels weiterer Beweisangebote beweisfällig bleibt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2001, 12 U 180/01(OLG Karlsruhe, Urteil v. 8.11.2001, Az.: 12 U 180/01, NZM 16/2002, 703)

Anmerkung

Vgl. auch Huff in NZM 16/2002, 688 zu den "Grenzen der Videoüberwachung in der Wohnungeigentumsanlage".

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