Normenkette
§ 109 WEG, § 15 WEG
Kommentar
Die in einer Teilungserklärung enthaltene nähere Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" ist im Allgemeinen als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter auszulegen. Auf diese Zweckbestimmung muss sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen können, als keine Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt. Da wesentliches Merkmal eines "Ladens" die Einhaltung der Ladenschlusszeiten ist, muss der Betrieb einer Videothek in einem Laden über die üblichen Ladenschlusszeiten hinaus als unzulässig angesehen werden.
Link zur Entscheidung
( LG Augsburg, Beschluss vom 22.05.1990, 7 T 4905/89= DWE 3/1991, 125)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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