Rz. 717

Wird einer gemeinnützigen Körperschaft die Gemeinnützigkeit versagt, so kann sie den entsprechenden Bescheid mit dem Einspruch und im Fall der Erfolglosigkeit des Einspruchs mit der Klage angreifen. An der erforderlichen Beschwer fehlt es nicht allein deshalb, weil ein Körperschaftsteuerbescheid auf Null Euro lautet. Eine Klage gegen einen "Nullbescheid" ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, er sei gem. § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Steuerpflicht bejaht worden.[1110] Der Streitwert kann sich auch bei einem Nullbescheid im Einzelfall nach den künftig zu erwartenden jährlichen Spendeneinnahmen bemessen.[1111]

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