(1) Die Auftraggeber können für die Vergabe von Aufträgen über marktübliche Waren und Leistungen ein dynamisches elektronisches Verfahren gemäß § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB einrichten. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens und bei der Vergabe der Aufträge dabei ausschließlich elektronische Mittel gemäß § 13 EG Absatz 2 und 3 und § 16 EG Absatz 1 und 2. Sie haben dieses Verfahren als offenes Vergabeverfahren in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe des zu vergebenden Auftrags durchzuführen. Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot im Einklang mit den Vergabeunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme zugelassen. Die Unternehmen können jederzeit ihre vorläufigen Angebote nachbessern, sofern die Angebote mit den Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.
(2) Beim dynamischen elektronischen Verfahren ist Folgendes einzuhalten:
a) |
In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt. |
g) |
Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. |
(3) (nicht belegt)
(4) Eine Entscheidung der Auftraggeber, auf ein eingeleitetes dynamisches elektronisches Verfahren zu verzichten, ist den zugelassenen Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
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