(1) Die Auftraggeber können für die Vergabe von Aufträgen ein dynamisches elektronisches Verfahren einrichten. Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens und bei der Vergabe der Aufträge ausschließlich elektronische Mittel gemäß § 11 Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 2. Sie haben dieses Verfahren als offenes Vergabeverfahren unter Einhaltung der Vorschriften der Öffentlichen Ausschreibung in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe des zu vergebenden Auftrags durchzuführen. Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein erstes vorläufiges Angebot im Einklang mit den Vergabeunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten vorgelegt haben, werden zur Teilnahme zugelassen. Die Unternehmen können jederzeit ihre vorläufigen Angebote nachbessern, sofern die Angebote mit den Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.

 

(2) Beim dynamischen elektronischen Verfahren ist Folgendes einzuhalten:

 

a)

In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.

 

b)

In den Vergabeunterlagen sind insbesondere der Gegenstand der beabsichtigten Beschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen zum dynamischen elektronischen Verfahren, zur verwendeten elektronischen Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen der elektronischen Verbindung zu präzisieren.

 

c)

Es ist auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des dynamischen elektronischen Verfahrens ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter Zugang zu den Vergabeunterlagen und den zusätzlichen Dokumenten zu gewähren und in der Bekanntmachung die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.

 

d)

Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen elektronischen Verfahrens jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot zu unterbreiten, um zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Sie prüfen dieses Angebot innerhalb einer angemessenen Frist. Die Auftraggeber unterrichten das Unternehmen unverzüglich darüber, ob das Unternehmen zur Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen ist oder sein vorläufiges Angebot abgelehnt wurde.

 

e)

Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Unternehmen auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden Aufträge einzureichen. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine angemessene Frist fest. Sie vergeben den Auftrag an das Unternehmen, das nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. Die Zuschlagskriterien können in der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots präzisiert werden.

 

f)

Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

 

(3) Eine Entscheidung der Auftraggeber, auf ein eingeleitetes dynamisches elektronisches Verfahren zu verzichten, ist den zugelassenen Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

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