Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob einem Adoptionsantrag auf Volljährigenadoption nach dem Tode der Annehmenden noch stattgegeben werden kann.
Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2008 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Annahme der Beteiligten zu 1. (geboren 1956) als Kind durch die Beteiligte zu 2. (geboren 1928).
In der notariellen Urkunde war ausgeführt, dass der beurkundende Notar darauf hingewiesen hatte, dass mit dem Antrag auf Annahme als Kind verschiedene Unterlagen beim Vormundschaftsgericht einzureichen seien, insbesondere auch Heirats- und Geburtsurkunden. Ferner war ausgeführt, dass die Beteiligten den Antrag selbst beim AG einreichen würden. Für den Fall des Todes des Antragstellers werde der beurkundende Notar mit der Einreichung des Antrages auf Annahme als Kind beim zuständigen Vormundschaftsgericht betraut.
Die Annehmende verstarb am 16.2.2009, bevor der Adoptionsantrag beim AG eingereicht worden war. Am gleichen Tage reichte die Anzunehmende, die Beteiligte zu 1., den Adoptionsantrag unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Versterben der Annehmenden beim AG ein. Mit Beschluss vom 14.10.2009 lehnte das AG die Adoption ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG zurück. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Entscheidung
Ebenso wie das LG wies auch das OLG darauf hin, dass nach dem Tode des Annehmenden der Ausspruch über die Annahme als Kind nur zulässig sei, wenn der Annehmende den Antrag beim Vormundschaftsgericht (seit 1.9.2009 beim FamG) eingereicht habe oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut habe, den Antrag einzureichen (§ 1753 Abs. 2 BGB). Keine dieser Voraussetzungen, die sinngemäß für die Annahme Volljähriger Geltung fänden, § 1767 Abs. 2 S. 2 BGB, läge hier vor.
Der Antrag sei vor dem Tod der Annehmenden noch nicht beim (damals noch zuständigen) Vormundschaftsgericht eingereicht worden. Die im Laufe des Verfahrens erörterte Frage, ob die Einreichung auch durch die mit Generalvollmacht versehene Beteiligte zu 1. hätte geschehen können, sei nicht entscheidungserheblich, denn auch diese habe den Antrag nicht vor dem Tod der Annehmenden eingereicht. Zwischen der notariellen Beurkundung und dem Tod der Annehmenden hätten mehr als drei Monate gelegen, in denen die Einreichung bei Gericht unterblieben sei. Auf die Beweggründe der Antragstellerinnen, die Einreichung zurückzustellen, komme es nicht an.
Auch das Vorliegen der zweiten Alternative des § 1753 Abs. 2 BGB, wonach es ausreiche, dass der Annehmende den Notar mit der Einreichung des Antrages bei Gericht betraut hat, wurde vom OLG verneint. Die hier vorgenommene Beauftragung des Notars (für den Fall des Todes des Antragstellers) erfülle dieses gesetzliche Erfordernis nicht, denn sie sei nicht darauf gerichtet, ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Lebenden zu begründen.
Auch in Fällen, in denen das Gesetz ausnahmsweise die Adoption noch nach dem Tode des Annehmenden zulasse, müsse die Absicht der Beteiligten auf eine Adoption zu Lebzeiten gerichtet sein, eine von vornherein angestrebte postmortale Adoption sei in jedem Fall unzulässig (vgl. Staudinger/Frank BGB Bearbeitung 2007 § 1753 Rz. 4; MünchKomm/Maurer BGB, 5. Aufl., § 1753 Rz. 5; Bamberger/Roth/Enders BGB, 2. Aufl., § 1752 Rz. 2; AG Ratzeburg NJWE-FER 2000, 7, in Juris nur Leitsatz).
Es könne offen bleiben, ob im vorliegenden Fall von vornherein nur eine postmortale Adoption beabsichtigt gewesen sei. Selbst wenn man die ernsthafte Absicht der Beteiligten unterstelle, den Antrag selbst noch zu Lebzeiten der Annehmenden bei Gericht einzureichen, so hätten sie die Absicht jedenfalls nicht realisiert. In diesem Fall könne auch die auf den Tod des Antragstellers hinausgeschobene Beauftragung des Notars die nachträgliche Adoption nicht rechtfertigen.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 02.02.2010, 31 Wx 157/09