Leitsatz

Das OLG hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob ein volljähriges Kind auch nach dreijähriger Unterbrechung seiner Ausbildung noch Ausbildungsunterhalt verlangen kann.

 

Sachverhalt

Die 23-jährige Klägerin verlangte von ihrem Vater die Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Im Jahre 2005 nahm sie eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten in einem medizinischen Versorgungszentrum auf. Dort wurde ihr während der Probezeit wegen Fehlzeiten gekündigt. In der Folgezeit hat sie in ihrem vormaligen Ausbildungsbetrieb gejobbt und erst zum 1.8.2008 erneut in dem medizinischen Versorgungsbetrieb eine Ausbildung aufgenommen. Hieraus bezog sie eine Ausbildungsvergütung von anfänglich 480,26 EUR, die sich im Verlaufe der Ausbildung steigerte.

Das AG hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Hiergegen wandte er sich mit der Berufung und beantragte PKH für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, die ihm nicht gewährt wurde.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Berufung des Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg.

Das erstinstanzliche Gericht habe der Klägerin aus zutreffenden Gründen Unterhalt zugesprochen. Zwar sei eine Verzögerung von mehr als drei Jahren zwischen der Kündigung des ersten Ausbildungsverhältnisses der Klägerin und dem Beginn der jetzigen Ausbildung eingetreten. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, dass sie sehr unter der Trennung der Eltern gelitten und Schwierigkeiten gehabt habe, in ein geregeltes Alltagsleben zurückzufinden und das Ausbildungsverhältnis durchzuhalten.

Sie habe Zielstrebigkeit gezeigt durch ihre zwischenzeitlich ungelernte Tätigkeit in ihrem Ausbildungsbetrieb. Wenn ihr nun von diesem Ausbildungsbetrieb erneut die Chance einer Ausbildung gegeben werde und sie auf diese Weise die Möglichkeit habe, langfristig ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern, könne dem Vater zugemutet werden, sich an der Finanzierung dieser Ausbildung zu beteiligen.

Dies gelte trotz des Hinweises des Beklagten, darauf vertraut zu haben, dass die Klägerin eine Ausbildung nicht mehr machen würde. Er sei unter Berücksichtigung seiner finanziellen Disposition auch in der Lage, die vergleichsweise geringen Beträge, die die Klägerin ihm ggü. geltend mache, aufzubringen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2010, 10 UF 56/09

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