Leitsatz
Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen sind häufig andere Unterhaltsansprüche vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. In diesem Zusammenhang ergab sich unter Beachtung der Unterhaltsrechtsreform und des § 1612b Abs. 1 BGB n.F. die Frage, ob dabei der Abzug des Tabellenbetrages oder des um das Kindergeld reduzierten Zahlbetrages zu erfolgen hat.
Sachverhalt
Ein minderjähriges und ein volljähriges Kind begehrten von ihrem Vater Kindesunterhalt. Das Gesamteinkommen des Beklagten und der Mutter der Kläger betrug 2.688,00 EUR. Der Beklagte begehrte für seine beabsichtigte Verteidigung gegen den Unterhaltsanspruch des volljährigen Klägers Prozesskostenhilfe, die ihm nicht gewährt wurde.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte er sofortige Beschwerde ein.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Beklagten Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren war.
Die Berechnung in dem angegriffenen Beschluss sei nicht zu beanstanden. Das Gesamteinkommen beider Elternteile betrage 2.688,00 EUR. Der Bedarf des volljährigen Klägers bestimme sich nach der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2008, und betrage somit 470,00 EUR. Nach Abzug des staatlichen Kindergeldes und der eigenen Einkünfte des Klägers verbleibe ein Bedarf von 167,00 EUR.
Im Hinblick auf die beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung sei dieser Bedarf gleichermaßen auf beide Elternteile aufzuteilen, dies unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von jeweils 1.100,00 EUR ggü. volljährigen Kindern.
Von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten sei der für die minderjährige Klägerin zu 1) geschuldete Barunterhalt abzusetzen. Hierbei sei nicht der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag zu berücksichtigen. Dies entspreche der weit überwiegenden neueren Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung des BGH zum Vorwegabzug des Zahlbetrages bei der Bestimmung des Unterhalts eines getrennt lebenden Ehegatten für den Fall, dass ein Unterhaltspflichtiger seinem volljährigen Kind Unterhalt schulde (FamRZ 2008, 963 f.; vgl. dazu Borth, FamRB 2008, 170). Diese Ansicht finde Bestätigung auch in der Gesetzesbegründung.
Schulde der Unterhaltspflichtige einem volljährigen und einem minderjährigen Kind Unterhalt, so sei zur Bestimmung des Unterhalts des volljährigen Kindes der Zahlbetrag abzuziehen, der sich für das minderjährige Kind nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergebe.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.06.2008, 11 WF 531/08