Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der von einem volljährigen Kind ggü. seinem Vater geltend gemachte Ausbildungsunterhalt und die im Rahmen der Berechnung des Unterhalts aufseiten beider Parteien sowohl einkommensmindernd als auch einkommenserhöhend zu berücksichtigenden Positionen.
Sachverhalt
Der im Juli 1984 geborene Kläger war der Sohn des Beklagten. Der Kläger führte einen eigenen Hausstand in E. Nach dem Abschluss der allgemeinen Schulausbildung und der Ableistung einer verlängerten Soldatenzeit bei der Bundeswehr war er seit September 2006 in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Konstruktionsmechaniker, die voraussichtlich am 28.2.2010 abgeschlossen sein sollte.
Der Ausbildungsort war in F. Die Berufsschule besuchte der Kläger in B. und übernachtete dann dort in einem Internat.
Die Mutter des Klägers verdiente unstreitig monatlich 1.756,52 EUR und zahlte hiervon in einen Beteiligungsfonds monatlich 210,00 EUR ein.
Das unstreitige Nettoeinkommen des Beklagten betrug bereinigt 1.913,90 EUR. Der Beklagte wohnte in dem seiner Ehefrau zu Alleineigentum stehenden Haus. Auf Hausverbindlichkeiten zahlte er monatlich die Hälfte von 585,00 EUR. Auf eine Lebensversicherung zahlte der Beklagte jährliche Prämien von 1.415,00 EUR.
Mit Schreiben vom 7.10.2006 hat der Kläger den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert. Ab Februar 2007 leistete er unterschiedlich hohe Beträge von zuletzt seit Januar 2009 110,00 EUR monatlich.
Der Kläger vertrat die Ansicht, seiner Ausbildungsvergütung könne er die Fahrtkosten nach F. sowie innerhalb von E entgegenhalten. Hinzu träten Kosten für den Besuch der Berufsschule in B. für die Unterkunft und Fahrtkosten dorthin. Darüber hinaus fielen Kosten für Schulmaterial, Bücher usw. an. Es ergebe sich ein Ausbildungsaufwand von insgesamt mindestens 150,00 EUR monatlich.
Der Beklagte müsse sich im Übrigen ein Wohnvorteil von fiktiv 150,00 EUR monatlich zurechnen lassen. Bei den Einkünften seiner Mutter sei deren zusätzliche Altersvorsorge in Form der Einzahlungen auf den Beteiligungsfonds mit monatlich 142,24 EUR zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat anerkannt, für die Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich Mai 2008 monatlich 162,00 EUR und von Januar 2009 bis einschließlich August 2009 monatlich 110,00 EUR an Unterhalt zu schulden. Im Übrigen hat er Klageabweisung beantragt.
Das erstinstanzliche Gericht hat durch End- und Teilanerkenntnis-Urteil den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in wechselnder Höhe ab 1.10.2006 und laufend i.H.v. 148,00 EUR ab 1.10.2008 verurteilt. Die weitergehende Klage wurde zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten. Der Kläger seinerseits begehrte die Zurückweisung der Berufung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidung
Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger unter Hinweis auf den Vorrang der Prozesskostenvorschusspflicht ggü. seinen Eltern nicht bewilligt.
Das OLG unterbreitete einen Vergleichsvorschlag und erteilte im Übrigen Hinweise zum Bedarf des Klägers und insbesondere zu den von ihm aufgeführten Kosten der Ausbildung und Fahrtkosten.
Es stellte zunächst klar, dass dem Kläger als auswärtig wohnendem, volljährigen Kind ein Bedarfssatz von 590,00 EUR bzw. seit dem 1.1.2008 von 640,00 EUR zustehe. Hierauf habe er sich seine Netto-Ausbildungsvergütung, vermindert auf darauf anfallende ausbildungsbedingte Kosten sowie das Kindergeld anrechnen zu lassen.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand in dem festen Bedarfssatz grundsätzlich der Kostenanteil für eine Ausbildung im üblichen Rahmen enthalten sei. Danach könnten grundsätzlich die üblichen Ausbildungskosten nicht in Abzug gebracht werden.
Eine Berücksichtigung komme dann in Betracht, wenn die Kosten den üblichen Rahmen überschritten (vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1782). Die üblichen Kosten seien zunächst i.H.v. 85,00 EUR und sodann ab dem 1.1.2008 mit 90,00 EUR in Ansatz zu bringen.
Hinsichtlich der Fahrtkosten des Klägers zu seinem Ausbildungsort F. wies das OLG darauf hin, dass er gehalten sei, seinen Wohnort an den Ausbildungsort zu verlegen, um die Kosten möglichst zu minimieren. Auch von einem volljährigen Kind könne bei besonders hohen Fahrtkosten ein Umzug verlangt werden. Der Kläger habe nicht dargetan, weswegen er seinen Wohnsitz in E. beibehalte. Allein die Tatsache, dass auch seine Mutter in E. wohne, genüge unter Beachtung seiner Obliegenheiten ggü. dem Beklagten nicht.
Ein Umzug während der Probezeit sei dem Kläger aufgrund des während diesen Zeitraums noch unsicheren Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar gewesen, allerdings sei er ab April 2007 gehalten gewesen, in eine neue Wohnung zu wechseln.
Für die Zeit ab April könne er allein die auch bei einem Umzug nach F. innerhalb der Stadt anfallenden Fahrtkosten zu seinem Ausbildungsort in Ansatz bringen.
Die Fahrten des Klägers zur Berufsschule nach Brandenburg könnten nur in tatsächlich angefallener Höhe berücksichtigt werden.
Die Kosten der Über...