Leitsatz
Ein volljähriges Kind nahm seinen Vater im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch und beantragte hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sie hatte ein nichteheliches Kind, dessen Vater sie nicht auf Zahlung von Unterhalt nach § 1615l BGB in Anspruch genommen hatte. Im Juli 2004 hatte sie die theoretische Fachhochschulreife absolviert und sich danach zunächst erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht. Danach beabsichtigte sie die Aufnahme eines Studiums.
Prozesskostenhilfe wurde ihr vom AG nicht bewilligt. Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG vertrat die Auffassung, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen ihren Vater nicht zustehe, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen sei.
Es fehle ausreichender Vortrag der Antragstellerin dazu, inwieweit sie nicht ihren Unterhaltsanspruch zumindest teilweise durch Inanspruchnahme des Vaters ihres nichtehelichen Kindes decken konnte. Zu einem eventuellen Anspruch aus § 1615l Abs. 2 BGB habe sie nur vorgetragen, der Vater ihres Kindes sei mittellos und daher nicht in Anspruch zu nehmen. Zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen aus einem ihr vorliegenden Titel habe sie nicht Stellung genommen, so dass letztendlich nicht überprüft werden könne, inwieweit sie sich tatsächlich ausreichend um die Inanspruchnahme des Vaters ihres Kindes bemüht habe.
Letztendlich könne dies jedoch dahinstehen, da ein Ausbildungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht mehr festgestellt werden könne. Sie habe ihren Ausbildungsweg nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit bestritten.
Soweit ihr ein Anspruch auf eine Gesamtausbildung zustehe, sei zu beachten, dass sie der hier grundlegenden Konstellation "Abitur-Lehre-Studium" unterfalle. Bei derartigen Ausbildungswegen müsse ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Stadien bestehen (grundlegend BGH FamRZ 1989, 853, 854). Es gehöre zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern werde.
Hierbei sei auch zu bedenken, dass die Antragstellerin unter Beachtung des im Jahre 2000 mit dem Antragsgegner geschlossenen Vergleichs gehalten war, ihn möglichst frühzeitig über ihre weiteren Pläne zu informieren. Ein substantiiertes Vorbringen hierzu fehle.
Im Übrigen könne zwar der sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten hier nicht ohne weiteres verneint werden, da die Ausbildung zur Informatikkauffrau noch im Zusammenhang mit dem sodann aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaft stehe. Es fehle jedoch der notwendige zeitliche Zusammenhang.
Arbeite das Kind zunächst im erlernten Beruf, entfalle ein weiterer Unterhaltsanspruch für ein nachfolgend aufgenommenes Studium (BGH NJW 1994, 2362, 2363).
Nichts anderes gelte dann, wenn das volljährige Kind den Willen zur Arbeit im erlernten Beruf habe und daran nur gehindert werde, weil es - gleich aus welchen Gründen - keine Arbeitsstelle finde. Nehme es dann später ein Studium auf, so könne im Regelfall ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die Grenze werde bei etwa einem Jahr liegen, könne aber auch bereits zuvor feststellbar sein (allgemein dazu BGH, NJW-RR 1989, 1156).
Im vorliegenden Fall sei der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben, da bis zur Aufnahme des Studiums etwa ein Jahr und zwei Monate lägen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.06.2007, 9 WF 88/07