Leitsatz
In einem Beschwerdeverfahren beim OLG ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein polnisches Versäumnisurteil über zu leistenden Kindesunterhalt für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann.
Sachverhalt
Der Unterhaltsschuldner war durch rechtskräftiges Versäumnisurteil eines polnischen AG verurteilt worden, an seinen minderjährigen Sohn zu Händen von dessen Mutter Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 500,00 PLN ab 1.3.2005 zu zahlen.
Auf Antrag des Unterhaltsgläubigers hat das für den Unterhaltsschuldner zuständige LG das polnische Urteil mit Beschluss vom 1.9.2006 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die daraufhin erteilte Vollstreckungsklausel wurde dem Schuldner mit dem Vollstreckungstitel sowie dem Beschluss vom 1.9.2006 am 8.9.2006 zugestellt.
Hiergegen legte der Unterhaltsschuldner Beschwerde beim OLG ein, wandte sich gegen die Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils und machte geltend, er bezweifle der Vater des Unterhaltsgläubigers zu sein. Im Übrigen sei er wegen Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage, Kindesunterhalt für den Unterhaltsgläubiger zu leisten.
Entscheidung
Das OLG wies die sofortige Beschwerde des Unterhaltsschuldners zurück.
Gemäß Art. 45 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000) werde eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedsstaat nur dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn einer der in Art. 34 und 35 EuGVVO abschließend aufgeführten Versagungsgründe vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Anerkennung und damit auch Vollstreckbarerklärung des polnischen Versäumnisurteils stehe weder der deutsche ordre public noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners bei Verfahrenseinleitung entgegen. Andere Entscheidungen über den Kindesunterhalt seien zwischen den Parteien nicht ergangen. Die in Art. 35 aufgeführten Versagungsgründe bezögen sich auf Spezialzuständigkeiten, die vorliegend nicht einschlägig seien.
Im Übrigen dürfe das Urteil des polnischen AG keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Gem. Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wäre dem polnischen Versäumnisurteil die Anerkennung zu versagen, wenn es der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich widersprechen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gläubiger das Urteil im Ausland durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt hätte. Dies werde auch von dem Schuldner nicht gerügt.
Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihm auch so rechtzeitig zugestellt worden, dass er sich hätte verteidigen und einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen können.
Dem Schuldner seien sowohl die Abschrift der Klage sowie auch die Ladung zur Verhandlung am 7.2.2006 ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie seien ihm auch zur Kenntnis erlangt, wie die Stellungnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.1.2006 belege.
Soweit sich die Rechtsanwälte des Schuldners gegenüber dem ausschließlich mit der Zustellung von Klageschrift und Ladung befassten AG zur Sache eingelassen hätten, könne dies den Schuldner nicht entlasten. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätten sie erkennen können und müssen, dass die Verteidigung gegen die Unterhaltsklage bei dem mit der Sache befassten Gericht in Polen hätte erfolgen müssen. Hierauf seien sie auch hingewiesen worden. Die fehlerhafte Sachbehandlung seiner Rechtsanwälte müsse der Schuldner gegen sich gelten lassen.
Mit seinen materiell-rechtlichen Einwendungen könne der Schuldner nicht gehört werden. Diese Einwendungen hätte er in dem gerichtlichen Verfahren vorbringen müssen.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.2006, 2 WF 181/06