Leitsatz
Die Parteien stritten um die Vollstreckbarkeit eines ungarischen Unterhaltstitels. Die Gläubiger zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Kinder des Schuldners aus dessen Verbindung mit der Kindesmutter. Sie haben ihren ständigen Aufenthalt in Ungarn.
Durch Beschluss eines Stadtgerichts in Ungarn vom 21.9.2005 war der Schuldner in Abänderung eines vorangehenden Beschlusses des Stadtgerichts verpflichtet worden, den Gläubigern ab 1.9.2004 laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. je 25.000,00 HUF bei Unverändertlassen des jedes Jahr im August fälligen Beitrages zu den Schulkosten i.H.v. je 30.000,00 HUF zu zahlen. Der Beschluss vom 21.9.2005 war seit dem 20.10.2005 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 20.7.2002 erklärte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken den Beschluss vom 21.9.2005 auf den Antrag der Gläubiger mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar, dass Zahlungen des Schuldners im Zeitraum September 2004 bis einschließlich Juni 2005 i.H.v. insgesamt 300.000,00 HUF abzusetzen seien.
Am 25.7.2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG den Gläubigern die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Klausel ist dem Schuldner mit dem Beschluss vom 20.7.2007 am 27.7.2007 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2007 hat der Schuldner - eingegangen beim OLG am selben Tage - gegen den Beschluss vom 20.7.2007 Beschwerde eingelegt, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die in Art. 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten zur Vollstreckbarerklärung der ungarischen Entscheidung erfüllt seien. Das OLG dürfe als Rechtsmittelgericht die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagen oder aufheben. Derartige Gründe seien nicht gegeben. Die von dem Schuldner erhobenen Einwendungen beträfen ausschließlich die sachliche Richtigkeit der ungarischen Entscheidung.
Soweit er sich dabei auf fehlende Leistungsfähigkeit berufe, handele es sich um einen Abänderungsgrund i.S.v. § 323 ZPO. Seiner Berücksichtigung stehe bereits die Regelung des Art. 45 Abs. 2 EuGVVO entgegen, nach der die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden dürfe (vgl. BGH FamRZ 2007, 989 [991] m.w.N.). Auch der Einwand der Erfüllung des Schuldners behelfe seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg, weil die Gläubiger weitere Zahlungen nach dem Monat Juni ausdrücklich in Abrede gestellt hätten. Beweis für seine unsubstantiierte Zahlungsbehauptung habe der Schuldner nicht angetreten. Dies müsse zu seinen Lasten gehen.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.01.2008, 2 WF 158/07