Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckbarkeit eines ungarischen Unterhaltstitels
Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckbarerklärung eines ungarischen Titels über Kindesunterhalt.
Normenkette
EuGVVO Art. 34-35, 43, 45, 53; AVAG § 1 Abs. 1 Nr. 2b, § 11 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 20.07.2007; Aktenzeichen 1 O 182/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Den Gläubigern wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Schuldners Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines ungarischen Unterhaltstitels.
Die Gläubiger zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Kinder des Schuldners aus dessen Verbindung mit der Kindesmutter. Die Gläubiger haben ihren ständigen Aufenthalt in Ungarn.
Durch Beschluss des Stadtgerichts Pecs vom 21.9.2005 (Az.: 4.P.20.563/2005/9) wurde der Schuldner in Abänderung des Beschlusses des Stadtgerichts Pecs vom 12.6.2002 (Az.: 16P. 21.246/2002/6) verpflichtet, den Gläubigern ab 1.9.2004 laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. je 25.000 HUF (insgesamt 50.000 HUF) bei Unverändertlassen des jedes Jahr im August fälligen Beitrags zu den Schulkosten i.H.v. je 30.000 HUF zu zahlen.
Der Beschluss vom 21.9.2005 ist seit dem 20.10.2005 rechtskräftig.
In jenem Verfahren wurde der Schuldner von Rechtsanwalt Dr. P.J., P., vertreten.
Mit Beschluss vom 20.7.2007 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des LG Zweibrücken den Beschluss vom 21.9.2005 auf den Antrag der Gläubiger mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar erklärt, dass Zahlungen des Schuldners im Zeitraum September 2004 bis einschließlich Juni 2005 i.H.v. insgesamt 300.000 HUF abzusetzen sind.
Am 25.7.2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG den Gläubigern die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Klausel ist dem Schuldner zusammen mit dem Beschluss vom 20.7.2007 am 27.7.2007 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2007, eingegangen beim Pfälzischen OLG Zweibrücken am selben Tag, hat der Schuldner gegen den Beschluss vom 20.7.2007 Beschwerde eingelegt.
Mit seinem Rechtsmittel erhebt der Schuldner folgende Einwendungen:
- Er habe über die in Abzug gebrachten Zahlungen hinaus weitere Zahlungen geleistet, so dass bis mindestens Februar 2006 überhaupt kein Zahlungsrückstand bestehe,
- er habe bei seinem Wegzug aus Ungarn ein lastenfreies Grundstück nebst Bebauung mit einem Zweifamilienhaus und einer Produktionsstätte zur Absicherung der Unterhaltsansprüche der Gläubiger auf diese grundbuchmäßig eintragen lassen,
- er selbst sei mittlerweile nach Gewährung einer Rente nicht mehr leistungsfähig.
Die Gläubiger bestreiten weitere Zahlungen des Schuldners und verweisen insoweit auf die von ihnen vorgelegte Rückstandsberechnung vom 7.6.2007.
Im Übrigen weisen sie darauf hin, dass Barunterhalt in Geld geschuldet sei sowie darauf, dass sich der Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen könne.
II. Die Vollstreckbarerklärung des ungarischen Unterhaltstitels richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO). Die Verordnung ist in Deutschland am 1.3.2002 und in Ungarn mit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1.5.2004 in Kraft getreten. Das Verfahren, das dem für vollstreckbar zu erklärenden Titel zugrunde liegt, wurde im Jahr 2005 und damit nach Inkrafttreten der Verordnung in Ungarn eingeleitet (Art. 66 Abs. 1 EuGV-VO).
1. Gemäß Art. 43 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 11 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19.2.2001 ist die Beschwerde statthaft. Ihre Zulässigkeit unterliegt auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht beim Beschwerdegericht eingelegt worden (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 S. 1 AVAG).
Die Einholung einer Abhilfeentscheidung ist nicht veranlasst, weil das LG zur Abhilfe nicht befugt ist (Senat, Beschl. v. 5.12.2006, Az.: 2 WF 181/06 und vom 26.3.2007, Az.: 2 WF 35/07).
Der Titel, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, betrifft eine Familiensache. Deshalb ist der erkennende Senat als Familiensenat zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (Senat a.a.O. und OLGR 2005, 135 m.w.N.). Er entscheidet in voller Besetzung des Spruchkörpers, weil der Vorsitzende der Zivilkammer die angefochtene Entscheidung nicht als Einzelrichter i.S.v. § 568 ZPO erlassen hat (Senat jeweils a.a.O. m.w.N.).
2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in Art. 53 EuGV-VO vorgesehenen Förmlichkeiten zur Vollstreckbarerklärung der ungarischen Entscheidung erfüllt sind.
Darüber hinaus darf der Senat als Rechtsmittelgericht gem. Art. 45 Abs. 1 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikeln 34 und...