Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 ZPO, § 793 ZPO, § 890 ZPO

 

Kommentar

1. Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist gegeben, wenn das Landgericht im Beschwerdeverfahren über ein vom Amtsgericht festgesetztes Ordnungsgeld (im Rahmen der Vollstreckung gem. § 45 Abs. 3 WEG nach ZPO, vgl. § 568 ZPO, § 793 ZPO, § 890 ZPO) Zuwiderhandlungen des Schuldners in seine Entscheidung einbezieht, die nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses begonnen wurden.

2. Solche Zuwiderhandlungen sind einzubeziehen, wenn sie vom Gläubiger im Wege der Anschlussbeschwerde geltend gemacht werden. Dem Gläubiger steht es aber frei, davon abzusehen und nach der Entscheidung des Amtsgerichts begonnene Zuwiderhandlungen zum Gegenstand eines neuen Verfahrens auf Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes zu machen.

3. Die gleichen Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde, auf die § 570 ZPO ebenfalls anwendbar ist und die gleichfalls zu einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt.

4. Die rechtskräftig titulierte Verpflichtung, eine bestimmungswidrige Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums zu unterlassen, trifft einen Eigentümer auch dann, wenn er seine Räume vermietet oder verpachtet hat; er hat dann im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen alles zu unternehmen, um die bestimmungswidrige Nutzung zu unterbinden und zu verhindern. Die Unterlassungspflicht kann auch die Verpflichtung zu aktivem Handeln umfassen, die ebenfalls insoweit nach § 890 ZPO vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungstitel seinem Wortlaut nach nur die Unterlassungspflicht des Eigentümers unmittelbar nennt und nicht, wie meist üblich, ausdrücklich ausspricht, dass auch die Nutzung durch Dritte untersagt ist (vgl.). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerseite nicht vorgetragen, mit welchem Inhalt im Einzelnen der Mietvertrag abgeschlossen wurde und was sie weiter konkret unternommen hat, um den Mieter von der verbotswidrigen Nutzung des Teileigentums ("Pärchentreff") abzuhalten. Vielmehr wurde wie bisher nachgeworben.

5. Ein festgesetztes Ordnungsgeld von 20.000 DM ist für Zuwiderhandlungen und deren Fortsetzung angemessen, zumal sich die Schuldnerseite weder von der amtsgerichtlichen noch landgerichtlichen Entscheidung beeindrucken ließ. Im Hinblick darauf, dass eine ersatzweise Ordnungshaft nur wegen eines Teilbetrages des Ordnungsgeldes in Betracht kommen kann, falls dieses nicht vollständig bezahlt wird, musste der Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert werden, dass eine ersatzweise Ordnungshaft von 2 Tagen je 800 DM festgesetzt wird.

6. Kostenentscheidung des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu Lasten der Schuldnerseite bei Gegenstandswert dieser Instanz von 20.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.08.1995, 2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995 Nr. 50)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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