Aus Anlass der Brandkatastrophe im Londoner "Grenfell Tower" im Jahr 2017 überprüft die Baubehörde eine Wohnungseigentumsanlage. Es handelt sich um ein 12-geschossiges Hochhaus. In dem im Jahr 1970 errichteten, mehr als 30 m hohen Gebäude gibt es 48 Wohnungen. Die Außenwände sind mit brennbaren Holzwolle-Leichtbauplatten gedämmt und mit Faserzementplatten verkleidet; dazwischen befindet sich ein Hohlraum. Die Baubehörde gibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, diese Fassadenverkleidung zu entfernen. Dem kommt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nach. Mit Bescheid vom 24.5.2022 setzt die Baubehörde daher ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR fest und droht für den Fall der weiteren Nichtbefolgung der Anordnung die Festsetzung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 200.000 EUR an. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer legt Widerspruch ein und beantragt vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnt das VG mit ab. Insbesondere sei es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer möglich, der Anordnung nachzukommen. Einer Duldungsverfügung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern habe es nicht bedurft, weil diesen keine sich aus Eigentums- oder Besitzrechten ergebenden Abwehransprüche zustünden. Dagegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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