Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 767 ZPO, § 888 ZPO

 

Kommentar

1. Aus einem wohnungseigentumsgerichtlichen Titel (rechtskräftiger Gerichtsbeschluss) richtet sich die Zwangsvollstreckung ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO (h. M.). Gegen eine im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist grundsätzlich das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 793 Abs. 2, § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO; zuständig zur Entscheidung ist in Bayern das BayObLG.

Ein solches Rechtsmittel ist allerdings nur zulässig, wenn in der Entscheidung des Landgerichts ein gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist ( § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO), was vorliegend zu verneinen war (beide Entscheidungen stimmten überein). Auch die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die sofortige weitere Beschwerde gleichwohl zulässig sein könnte, lagen vorliegend nicht vor. Aus diesem Grund wurde die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den landgerichtlichen Beschluss als unzulässig verworfen.

2. Werden in einem gerichtlichen Beschluss nach § 888 ZPO (Vollstreckung unvertretbarer Handlungen, also solcher, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden können, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen) Zwangsmittel festgesetzt und wird die Vollstreckung bis zum Ablauf einer für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist hinausgeschoben, so kann nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses die gesetzte Frist nicht mehr abgeändert werden. Vorliegend ging es um die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, in ihrer Eigentumswohnung verschiedene dem Schallschutz dienende Maßnahmen auszuführen. Ein Vollstreckungsschuldner kann allein über § 795 ZPO Einwendungen nach § 767 ZPO (Vollstreckungsklage) gegen eine Vollstreckung geltend machen (vorliegend waren solche Einwendungen nicht zu berücksichtigen).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.1994, 2Z BR 99/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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