Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO, § 793 ZPO, § 568 Abs. 2 ZPO, § 139 ZPO, § 12 FGG
Kommentar
Das BayObLG hat stichwortartig wie folgt entschieden:
Das WE-Gericht ist zuständig für die Vollstreckung nach § 887 ZPO (also bei vertretbaren Handlungen, die an Stelle des Schuldners von einem Dritten vorgenommen werden können). Rechtsmittel richten sich nach der ZPO; auch § 568 Abs. 2 ZPO (Ausschluss der weiteren Beschwerde bei fehlendem neuem selbstständigen Beschwerdegrund) kommt zur Anwendung. Es besteht keine Amtsermittlungspflicht. Die Höhe des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.
Kein neuer selbständiger Beschwerdegrund liegt vor, wenn die Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts, soweit der Beschwerdeführer beschwert ist, im sachlichen Ergebnis übereinstimmen (und die Beschwerdeentscheidung nicht auf einem wesentlichen Verfahrensverstoß beruht). Maßgebend ist dabei nur das in den Entscheidungssätzen zum Ausdruck gekommene Beurteilungsergebnis; auf eine unterschiedliche Begründung kommt es nicht an.
In einer weiteren Entscheidung zum Beschwerdeweg bei Vollstreckungsentscheidungen des Wohnungseigentumsgerichts kommt der Senat in diesem Zusammenhang zu folgenden Erkenntnissen:
Vollstreckungsbeschluss des Amtsgerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgericht 1. Instanz) auf Ersatzvornahme, Vorschusszahlung o.a. ( § 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO oder § 888 ZPO);
dagegen sofortige Beschwerde möglich zum Landgericht ( § 793 ZPO);
gegen diese Entscheidung sofortige weitere Beschwerde möglich ( §§ 568, 569, 577 ZPO) innerhalb der Notfrist von 2 Wochen ( § 577 Abs. l, 2 Satz 1 ZPO); zur Entscheidung hierüber ist in Bayern das BayObLG zuständig (§ 199 FGG, Art. 11 AGGVG). Diese sofortige weitere Beschwerde ist keine Rechtsbeschwerde i.S.d. § 27 FGG. Sie ist hier nur zulässig nach § 568 Abs. 3 ZPO, wenn in der Erstbeschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (z.B. andere Sachentscheidung lt. Tenor als AG oder Verfahrensverstoß). Es gilt hier auch nicht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG.
I.Ü. gibt es keine Wiedereinsetzung, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der Beschwerdeführer in einem anhängigen Verfahren keine Vorkehrungen für seine Erreichbarkeit getroffen hatte (BayObLG, Beschluss v. 30.06.1983, BReg 2 Z 48/83)
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 19.07.1983, BReg 2 Z 16/83).
Zu Gruppe7: Gerichtliches Verfahren