Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vollstreckung wohnungseigentumsgerichticher Entscheidungen
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 25/81) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 68/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 2. Februar 1983 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2.12.1981 wurden die Antragsgegner auf Antrag der Antragsteller verpflichtet, „den in Bau befindlichen, an ihrem Sondereigentum im Süden der Wohnungseigentumsanlage … in … begonnenen Kellerausbau mit Treppe und beabsichtigter Terrasse einzustellen, weitere Baumaßnahmen auf dieser im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstücksfläche zu unterlassen und die dort bereits errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand, wie er vor Beginn der Baumaßnahmen war, wiederherzustellen.”
Im Vollstreckungsverfahren nach § 45 Abs. 3 WEG, § 887 ZPO erließ das Amtsgericht sodann am 7.12.1982 folgenden Beschluß:
„1. Die Antragsteller werden aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 2.12.1981 ermächtigt, auf Kosten der Antragsgegner den in Bau befindlichen, am Sondereigentum der Antragsgegner im Süden der Wohnungseigentumsanlage … in … begonnenen Kellerausbau mit Treppe und beabsichtigter Terrasse wieder zu beseitigen und den früheren Zustand, wie er vor Beginn der Baumaßnahmen war, wiederherzustellen.
2. Die Antragsgegner werden verurteilt, den Antragstellern die durch Vornahme der bezeichneten Handlung entstehenden Kosten vorauszubezahlen. Der Betrag dieser Kosten wird auf 30.000,– DM festgesetzt.”
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ermäßigte das Landgericht München II durch Beschluß vom 2.2.1983 den Kostenvorschuß auf 15 000 DM und wies das Rechtsmittel im übrigen als unbegründet zurück.
Gegen den am 3.2.1983 formlos an sie hinausgegebenen landgerichtlichen Beschluß haben die Antragsgegner am 8.2.1983 durch Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Nach § 45 Abs. 3 WEG findet aus in Wohnungseigentumsverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht, das im Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug tätig geworden ist, ist in den Fällen zur Entscheidung berufen, in denen die Zivilprozeßordnung für das Vollstreckungsverfahren die Zuständigkeit des Prozeßgerichts bestimmt, so auch bei Vollstreckung nach § 887 ZPO (BayObLG Rpfleger 1979, 67; 1982, 268; BayObLGZ 1983, 14/17; Jansen FGG 2. Aufl. RdNr. 11, Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNr. 7, je zu § 33; Barmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 81, Palandt BGB 42. Aufl. Anm. 4, Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 4, je zu § 45 WEG). Die Rechtsmittel richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BayObLG aaO sowie ZMR 1980, 256; OLG Köln NJW 1976, 1322; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 163; Barmann/Pick/Merle, Palandt, Weitnauer, je aaO; a.A. Jansen aaO).
Gegen den in einem Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ergangenen Beschluß des Amtsgerichts vom 7.12.1982 war mithin nach § 793 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde (§§ 568, 569, 577 ZPO) der Antragsgegner gegen den insoweit ergangenen Beschluß des Landgerichts vom 2.2.1983 ist nach § 199 FGG, Art. 11 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig (BayObLG ZMR 1980, 256; Rpfleger 1982, 268; BayObLGZ 1983, 14/17).
Die weitere Beschwerde ist hier – anders als diejenige nach § 27 FGG – keine Rechtsbeschwerde; sie ist aber gemäß § 568 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn in der Erstbeschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (BayObLG Rpfleger 1979, 67; 1982, 268; ZMR 1980, 256; BayObLGZ 1983, 14/17; Weitnauer § 45 RdNr. 4).
2. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht die Antragsteller zur Ersatzvornahme ermächtigt und den Antragsgegnern die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt. Deren Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertige keine andere Beurteilung. Für eine unzulässige Rechtsausübung oder Schikane der Antragsteller bestehe kein Anhalt.
Es sei lediglich angebracht, im Hinblick auf die Angaben der Antragsteller über die von den Antragsgegnern bisher aufgewendeten Baukosten und unter Berücksichtigung der Geschäftswertfestsetzung des Bayer. Obersten Landesgerichts im Beschluß vom 20.8.1982 (BReg. 2 Z 62/82) den Kostenvorschuß auf 15 000 DM zu ermäßigen. Maßgebend seien dabei die den Antragstellern durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entst...