Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 3 WEG, § 13a Abs. 3 FGG, § 767 ZPO, § 794 Nr. 2 ZPO, § 795 ZPO

 

Kommentar

1.  § 767 ZPO ist auf die Zwangsvollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend anzuwenden; die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt hier aber grundsätzlich nicht.

2. Wird im Laufe des Verfahrens einem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt, so wird der gegen den im Titel genannten Gläubiger gerichtete Vollstreckungsabwehrantrag damit grundsätzlich unzulässig.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.09.1999, 2Z BR 133/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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