OFD Hamburg, Verfügung v. 2.11.1998, S 0460 a - 39/96 - St 31/S 2811 - 2/96 - St 31

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1997 vom 20.12.1996 (in Kraft getreten am 28.12.1996) eingeführt. Nach Art. 7, § 15 Abs. 8 EGAO gilt § 233 a Abs. 2 a AO in allen Fällen, in denen der rücktragsfähige Verlust nach dem 31.12.1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31.12.1995 eingetreten ist.

Die Neuregelung hat zur Folge, daß die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die für ein bestimmtes Jahr festgesetzt wird, nicht mehr automatisch die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Erstattungs- bzw. Nachzahlungszinsen bildet. Vielmehr ist die Steuer daraufhin zu untersuchen, ob ihre Höhe durch Ereignisse beeinflußt worden ist, die erst nach Ablauf des entsprechenden Jahres eingetreten sind. Ggf. sind Teilunterschiedsbeträge zu bilden und gesondert zu verzinsen.

Für die Zinsen zur Körperschaftsteuer ist die Neuregelung insbesondere dann von Bedeutung wenn Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sind oder wenn Verlustrückträge vorgenommen werden. Im Falle von Gewinnausschüttungen können sich Nachzahlungszinsen ergeben, obwohl der Körperschaftsteuerbescheid ein Guthaben für den Steuerpflichtigen ausweist. Körperschaftsteuerguthaben, die aufgrund eines Verlustrücktrags entstehen, werden erst nach Ablauf der Karenzzeit für das Verlustentstehungsjahr (nicht mehr für das Rücktragsjahr) verzinst.

 

1. Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre

Die Verwaltungsmeinung hat sich nach zunächst teilweise anderslautenden Äußerungen einzelner Oberfinanzdirektionen dahin gehend verfestigt, daß jede für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beschlossene und durchgeführte Gewinnausschüttung ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Eine Ausnahmeregelung für im Folgejahr beschlossene Gewinnausschüttungen gibt es nicht. Dieser Ansicht folgen auch schon einige Finanzgerichte, z.B. FG München vom 23.1.1998, 7 V 3993/97, EFG 1998 S. 621, FG Schleswig-Holstein vom 19.3.1998, I 1598/97, EFG 1998 S. 1109, sowie FG Köln vom 13.8.1998, 2 K 2926/98, StEd 1998, 632.

Einspruchsverfahren gegen Zinsbescheide, die durch nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres beschlossene Gewinnausschüttungen beeinflußt worden sind, sind wie folgt zu unterscheiden:

 

a) Die Ausschüttung wurde in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 27.12.1996 beschlossen

Für diese Fälle hat das FG München mit Beschluß vom 23.1.1998 (a.a.O.) einen Verstoß der Regelung des § 233 a Abs. 2 a AO gegen das Rückwirkungsverbot angenommen. Zwischenzeitlich liegt für diese Konstellation ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 19.3.1998 (a.a.O.) unter dem BFH-Aktenzeichen I R 60/98 vor.

Einsprüche in entsprechenden Fällen ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Für die entsprechenden Zinsbescheide kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

 

b) Die Gewinnausschüttung wurde nach dem 27.12.1996 beschlossen

Entsprechende Fälle sind bei mehreren Finanzgerichten (auch beim FG Hamburg, z.B. unter den Aktenzeichen II 228/98 und VI 109/98) anhängig. Mit Zustimmung des Einspruchsführers können Parallelfälle nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.

Zur Zeit ist in diesen Fällen grundsätzlich keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Falls sich aus Aussetzungsverfahren, die ebenfalls schon beim FG Hamburg anhängig sind, anderes ergibt, wird eine ergänzende Verfügung herausgegeben.

 

2. Verlustrücktrag

Werden Erstattungszinsen aufgrund von Verlustrückträgen in den Fällen begehrt, in denen die Verluste in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 27.12.1996 (also in einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das im Jahre 1996 vor dem 28.12.1996 endete) entstanden sind, können Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer etwaigen Rückwirkung des § 233 a Abs. 2 AO ruhen.

Für Verlustrückträge auf Grund später eingetretener Verluste liegen die Voraussetzungen für das Ruhen entsprechender Verfahren bisher nicht vor. Die Finanzämter werden gebeten, das Körperschaftsteuerreferat zu informieren, sobald in entsprechenden Fällen Klagen anhängig werden.

Die Frage einer Aussetzung der Vollziehung stellt sich in den Fällen, in denen zusätzliche Erstattungszinsen begehrt werden, naturgemäß nicht.

 

Normenkette

AO § 233 a Abs. 2 a

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