Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die
- allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
- Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1]
Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn
- Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen und
- die betroffenen Kinder nicht mehr über Familien unterstützende Hilfen erreicht werden können.[2]
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