Leitsatz

Die Parteien hatten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt, aus der zwei gemeinsame minderjährige Kinder hervorgegangen waren. Während ihrer Lebensgemeinschaft bewohnten sie eine Wohnung in dem im Alleineigentum der Antragstellerin befindlichen Haus. Auf Antrag der Antragstellerin erließ das FamG nach Anhörung der Parteien eine Beschluss, durch den es die von den Parteien ehemals bewohnte Wohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zuwies und dem Antragsgegner aufgab, den näher bezeichneten Wohnraum zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Sein Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet und wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass gem. § 2 Abs. 1 GewSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner, mit dem sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hatte, ohne mit ihm verheiratet zu sein, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen nur dann bestehe, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin widerrechtlich verletzt habe.

Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem angefochtenen Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts noch aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin, dass sie derartige Verletzungen habe erleiden müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe in seinem Beschluss maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin anlässlich eines Telefonats am 24.12.2005 mit der Verletzung der Freiheit gedroht habe, indem er versuchte, sie durch die Ankündigung, er würde anderenfalls das Haus mit einem Radlader zusammenschieben, sie zu nötigen, ihm die Kinder am Folgetag besuchsweise zu überlassen.

Unabhängig davon, dass der Antragsgegner eine derartige Äußerung bestritten habe, würde - selbst unterstellt, er habe sie getätigt - dies keine Freiheitsverletzung i.S.d. § 1 GewSchG darstellen. Auch eine Verletzung von Körper und Gesundheit der Antragstellerin sei nicht feststellbar. Der Antragsgegner habe die Behauptung der Antragstellerin, er habe sie mit einer von ihm geworfenen vollen Bierflasche am Rücken getroffen, bestritten. Er habe zwar den Wurf bestätigt, jedoch erklärt, die Antragstellerin weder getroffen zu haben noch die Absicht gehabt zu haben, sie treffen zu wollen. Zulässigen Beweis für ihre Behauptung habe die beweisbelastete Antragstellerin nicht angetreten.

Andere Gründe, wie sie etwa § 1361b BGB für die alleinige Benutzungszuweisung der früheren Ehewohnung unter getrennt lebenden Ehegatten zur Vermeidung einer unbilligen Härte vorsehe, begründeten keinen Anspruch auf Benutzungsregelung der früheren gemeinsamen Wohnung zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern gem. § 2 GewSchG. Allein Beschimpfungen, Belästigungen, Beleidigungen und Nachstellungen rechtfertigten eine Benutzungsregelung i.S.d. § 2 Abs. 1 GewSchG nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 16.10.2006, 11 UF 39/06

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